25.03.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Manche angedachte Neuerung ist aber auch dem Rotstift zum Opfer gefallen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V (VLH) fasst aus jeder Kategorie vier Maßnahmen zusammen und erläutert, was sich dadurch mit Blick auf die Einkommensteuer ändert – und was sich nun eben doch nicht ändert.
Optimierungsmöglichkeiten vor, während & nach der Abschlusserstellung
Alles in allem bringt das Wachstumschancengesetz den ein oder anderen Vorteil für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. „Positiv für Rentnerinnen und Rentner ist natürlich der langsamer steigende Besteuerungsanteil, der beschlossen worden ist“, sagt VLH-Vorstandsvorsitzender Jörg Strötzel. Auch die höhere Freigrenze für Gewinne aus Privatverkäufen komme zahlreichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zugute: „Dadurch rutscht man bei privaten Veräußerungsgeschäften nicht ganz so schnell in die Steuerpflicht“, erläutert Strötzel. Auch die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung für Wohngebäude sei eine gute Sache:
Wenn Investitionskosten schneller abgeschrieben werden können, kann das den Wohnungsneubau als Kapitalanlage attraktiver machen.
Einige ursprünglich vorgesehene Maßnahmen werden nun allerdings doch nicht umgesetzt. Zum Beispiel höhere Verpflegungspauschalen: „Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es sehr nachteilig, dass die vom Bundestag beschlossene Anhebung der Verpflegungspauschalen gestrichen wurde“, sagt VLH-Vorstandsmitglied Uwe Rauhöft. Aufgrund der massiven Kostensteigerung hoffe man hier auf eine Anpassung in einem kommenden Steuergesetz. „Glücklicherweise bleibt im Gesetz zumindest für Berufskraftfahrer eine kleine Anhebung der Übernachtungspauschale“, so Rauhöft. Er hätte sich zudem gewünscht, dass unter anderem die angedachten steuerlichen Verbesserungen für energetische Sanierungen von Altbauten beschlossen worden wären: „Das sind wichtige Anreize für private Investitionen, deshalb sind die Streichungen bedauerlich.“
Rückwirkend ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt wie bisher um 1,0 Prozentpunkte. Das bedeutet: Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss nicht 83 Prozent, sondern nur 82,5 Prozent der Rente versteuern. Somit erhöht sich der Rentenfreibetrag auf 17,5 Prozent. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83 Prozent, für den Jahrgang 2025 auf 83,5 Prozent, für den Jahrgang 2026 auf 84 Prozent und so weiter. Die 100 Prozent werden dann 2058 erreicht: Wer ab dem Jahr in Rente geht, muss seine komplette Rente versteuern und hat keinen Rentenfreibetrag mehr zur Verfügung.
Wer neben Alterseinkünften weitere Einkünfte hat – zum Beispiel Zinsen aus Kapitalerträgen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Arbeitslohn –, profitiert steuerlich gesehen vom Altersentlastungsbetrag. Auch für diesen wird, wie bei der „normalen“ Rente, der Anstieg des Besteuerungsanteils rückwirkend ab 2023 verlangsamt: Statt um 0,8 Prozentpunkte pro Renteneintrittsjahrgang erhöht sich dieser jährlich nur um 0,4 Prozentpunkte.
Gewinne aus Privatverkäufen müssen unter bestimmten Umständen versteuert werden. Bislang galt dabei eine Freigrenze von 600 Euro – diese steigt rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 1.000 Euro. Das heißt: Wer weniger als 1.000 Euro Gewinn in einem Kalenderjahr durch private Veräußerungsgeschäfte erzielt, muss diesen nicht versteuern.
Berufskraftfahrer/innen können zusätzlich zur Verpflegungspauschale eine Pauschale für Übernachtungen in der Lkw-Schlafkabine steuerlich geltend machen. Diese steigt rückwirkend zum 1. Januar 2024 von 8 auf 9 Euro pro Nacht.
Dank der sogenannten Fünftelregelung können Arbeitnehmende beispielsweise für Abfindungen, Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten Steuern sparen. Und zwar indem die entsprechende Tarifermäßigung schon bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt wird. Diese Möglichkeit wird es ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr geben. Grund für die Streichung ist die Komplexität des Verfahrens für Arbeitgebende. Ursprünglich war im Wachstumschancengesetz vorgesehen, die Fünftelregelung bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2024 abzuschaffen. Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses einigte man sich auf den Veranlagungszeitraum 2025.
Wer als Arbeitnehmer/in ein dienstliches Elektroauto ohne CO2-Emissionen auch privat nutzen darf, muss effektiv nur 0,25 Prozent – statt 1,0 Prozent bei Verbrennerautos – des Bruttolistenpreises versteuern. Bisher war das aber nur bei Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 60.000 Euro möglich. Diese Grenze steigt nun auf 70.000 Euro und gilt für alle Elektro-Firmenwagen, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft worden sind oder angeschafft werden. Für Hybridfahrzeuge mit einer Mindestreichweite von 80 Kilometern gilt das Gleiche, also eine Versteuerung mit 0,25 Prozent. Eigentlich sollte diese Möglichkeit für nicht vollelektrische Fahrzeuge laut Wachstumschancengesetz gestrichen werden, auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses bleibt sie aber bestehen.
Für Wohngebäude wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 Prozent eingeführt. Im Wachstumschancengesetz waren 6 Prozent vorgesehen, der Vermittlungsausschuss empfahl eine Reduzierung um einen Prozentpunkt. Die degressive Abschreibung kann genutzt werden, wenn der Baubeginn des Wohngebäudes zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegt. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen und die Immobilie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
Im ersten Jahr können bei der degressiven Abschreibung in beiden Fällen 5 Prozent der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden und in den folgenden Jahren jeweils 5 Prozent des jeweiligen Restwerts. Die degressive Abschreibung ist nicht auf Dauer verpflichtend, es kann in die lineare Abschreibung gewechselt werden, um im Bedarfsfall beispielsweise außergewöhnliche Abnutzungen steuerlich geltend machen zu können.
In der Einkommensteuererklärung besteht die Möglichkeit, einen Verlustvortrag zu nutzen. So lässt sich ein Verlust aus einem schlechten Jahr auf ein besseres Jahr verschieben, und das mindert dann das zu versteuernde Einkommen beispielsweise im kommenden Jahr. Bis zu einem Betrag von einer Million Euro ist ein Verlustvortrag uneingeschränkt möglich. Darüber hinaus galt für den Verlustvortrag bislang eine Grenze von 60 Prozent der Einkünfte des Verlustvortragsjahrs. Diese Grenze wird für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 auf 70 Prozent erhöht. Im Wachstumschancengesetz war eine Erhöhung auf 75 Prozent vorgesehen, der Vermittlungsausschuss empfahl fünf Prozentpunkte weniger.
Laut den Plänen im Wachstumschancengesetz sollte ab 2024 eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro eingeführt werden. Ziel sollte eine Bürokratie-Entlastung vor allem für private Kleinvermieter/innen sein. Doch diese Maßnahme wird nicht umgesetzt.
Sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die höchstens 800 Euro netto kosten, können direkt abgeschrieben werden. Die Abschreibung muss also nicht auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Das kann beispielsweise nützlich sein für Büroeinrichtungen im Arbeitszimmer oder teure Smartphones, die beruflich genutzt werden. Laut Wachstumschancengesetz sollte die Grenze für GWG auf 1.000 Euro angehoben werden, doch der Vermittlungsausschuss empfahl die Streichung dieser Erhöhung.
Wer 2024 auf Dienstreise geht und mindestens acht Stunden unterwegs ist, sollte laut den Plänen im Wachstumschancengesetz Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 16 Euro haben, also 2 Euro mehr als im Vorjahr. Für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden sollten pauschal 32 Euro geltend gemacht werden können. Das wären 4 Euro mehr als 2023. Handelt es sich um eine mehrtägige Dienstreise, sollte darüber hinaus die Pauschale für den An- und Abfahrtstag jeweils 16 Euro betragen. Diese Erhöhungen der Pauschalen wurden aber nach der Beratung im Vermittlungsausschuss gestrichen.
Hausbesitzer/innen, die ihre Gebäude energetisch sanieren, können unter anderem eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer beantragen. Laut Wachstumschancengesetz sollte ab 2024 für Maßnahmen an begünstigten Objekten, die nach dem 31. Dezember 2023 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden, im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von 10 Prozent der Kosten (höchstens 14.000 Euro) geltend gemacht werden können. Und im darauffolgenden Kalenderjahr sollten es nochmals 10 Prozent (höchstens 12.000 Euro) sein. Nach der Sitzung des Vermittlungsausschusses bleibt es allerdings bei den bisherigen 7 Prozent im Jahr des Abschlusses und im darauffolgenden Kalenderjahr sowie 6 Prozent im letzten Jahr.
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