15.08.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz will die Regierung die hohen Energiekosten abfedern. Darin enthalten sind 300 Euro Energiepreispauschale. Auszahlen müssen Arbeitgeber die 300 Euro an ihre Arbeitnehmer in der Regel mit dem Septembergehalt. „Was sich einfach anhört, ist in der Praxis aufwendig“, fasst Steuerberater Andreas Islinger zusammen. „Wer jetzt im August nicht richtig handelt, kriegt die Energiepreispauschale nicht vom Finanzamt erstattet.“ Dies gilt zumindest für Unternehmen, die ihre Lohnsteuer-Anmeldung monatlich abgeben. Denn anzumelden ist die Energiepreispauschale bereits mit der Lohnsteuer-Anmeldung August 2022. Eine Ausnahme gilt für Arbeitgeber, die ihre Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgeben. Diese Arbeitgeber können noch bis 10.10.2022 die Energiepreispauschale beantragen.
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Doch damit nicht genug: In der Praxis müssen Arbeitgeber viele Details beachten.
Unternehmerinnen und Unternehmer bekommen die Energiepauschale ebenfalls. Dazu setzt das Finanzamt die Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheide um 300 Euro herab. Die Finanzverwaltung verschickt im August automatisch korrigierte Bescheide. Selbstständige müssen nichts weiter unternehmen. Unternehmer zahlen zwar jetzt 300 Euro weniger Einkommensteuer-Vorauszahlungen, sollten aber beachten, dass sie die 300 Euro in der Steuererklärung für 2022 noch versteuern müssen.
Arbeitnehmer erhalten unter den folgenden Voraussetzungen die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt:
Alle Arbeitnehmer, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, gehen erst einmal leer aus. Arbeitgeber dürfen dann die Energiepreispauschale nicht auszahlen. In den meisten Fällen kann aber die Energiepreispauschale über die Steuererklärung beantragt werden.
Folgende Personenkreise bekommen aber weder über einen Arbeitgeber noch über die Steuererklärung eine Auszahlung:
Andere Personen bekommen keine Auszahlung über den Arbeitgeber, können die Energiepreispauschale aber über die Steuererklärung erhalten. Dazu gehören beispielsweise:
Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)