06.04.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Corona-Hilfen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Unternehmen müssen die Hilfen korrekt angeben und versteuern. Die Bundesregierung hat bereits im Herbst 2020 Behörden und andere öffentliche Stellen zur Meldung verpflichtet. Wenn die Finanzverwaltung weiß, wer wie viel Geld bekommen hat, hat das Folgen. Welche, das erläutert Ecovis-Rechtsanwalt Alexander Littich in Landshut.
Für die Umsetzung in der Praxis – Musterbeispiele im Rechnungswesen
Die Behörden müssen bis zum 30.04.2021 folgende Informationen übermitteln:
Die Meldeverordnung sieht ein elektronisches Meldeverfahren vor. Das soll die Fehleranfälligkeit verringern und einen automatischen Abgleich mit den Angaben in der Steuererklärung ermöglichen.
Die Meldepflicht soll Steuerpflichtige, die Corona-Hilfen bekommen haben, zu mehr Steuerehrlichkeit bewegen. Für Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerstrafrecht Alexander Littich ist wichtig: „Die Meldepflicht befreit Steuerpflichtige nicht von ihrer Verantwortung, bei der Erstellung ihrer Steuererklärung richtige Angaben zu machen.“ Dazu gibt es zusätzlich für die Einkommensteuererklärung 2020 die Anlage Corona. „Wer hier nicht alles gewissenhaft angibt, riskiert Steuerverkürzung oder sogar Steuerhinterziehung“, warnt Rechtsanwalt Littich.
Aktuell ermitteln zahlreiche Behörden wegen des Missbrauchs von Corona Hilfen. Vor diesem Hintergrund rät Littich allen, die aus Verunsicherung im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfe beantragt und bekommen haben, diese aber dann nicht gebraucht haben, sich bei der auszahlenden Stelle zu melden. Falls sich subventionserhebliche Umstände im Nachhinein geändert haben und in eindeutigen Fällen rät er zur Rückzahlung. „Wer letztlich den Bedarf nicht nachweisen kann, weil sich die wirtschaftliche Situation des Betriebs besser entwickelt hat, als befürchtet, begeht Subventionsbetrug“, warnt Ecovis-Steuerstrafrechtler Littich.
Bild: Oleg Magni (Pexels, Pexels Lizenz)