27.07.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
„Die Änderung führt zu einem riesigen Aufwand für die Unternehmen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Andreas Hintermayer in München.
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Das Transparenzregister gibt es EU-weit seit 2017. Die EU-Staaten wollen damit Geldwäsche verhindern und bekämpfen. Sie erhoffen sich Einblick in Gesellschaften, wenn sie wissen, wer die wirtschaftlich Berechtigten sind.
Die Meldefiktion, die bisher vor allem GmbH zugute kam, wurde jetzt gestrichen. Ab 1. August müssen alle juristischen Personen des Privatrechts, wie AG, GmbH, und in öffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften, wie OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft sowie Stiftungen oder Trusts, den oder die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen sich auch künftig nicht eintragen.
Für eingetragene Vereine gibt es eine Sonderregelung. Sie müssen nur in Ausnahmefällen Meldung an das Transparenzregister machen.
Gesellschaften, die bisher von der Meldefiktion profitiert haben, können folgende Übergangsfristen für die erste Pflichtmeldung nutzen:
Künftig müssen mehrere Millionen Gesellschaften Veränderungen wie zum Beispiel Gesellschafterwechsel oder einen Umzug doppelt melden. „Wer gegen die Meldepflicht an das Transparenzregister verstößt, muss Bußgeld zahlen: Das startet harmlos bei 50 Euro und geht bis zu einem bestimmten Prozentsatz von der Bilanzsumme oder dem Jahresumsatz. Wir haben jetzt schon bis zu vier- oder fünfstellige Bußgelder gesehen“, warnt Rechtsanwalt Andreas Hintermayer.
Bild: Noelle Otto (Pexels, Pexels Lizenz)