20.08.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebenspartnerschaft vor dem Jahr 2013 eintragen ließen und entweder diese schon in eine Ehe umgewandelt haben oder bis Jahresende noch umwandeln, können rückwirkend bis zur Eintragung der Lebenspartnerschaft die Einzelveranlagungen in eine gemeinsame Veranlagung abändern und die Splittingvorteile der Ehe beantragen. Der Antrag auf Zusammenveranlagung beim Finanzamt ist in diesen Fällen bis spätestens zum 31.12.2020 zu stellen.
Seit August 2001 gibt es das Lebenspartnerschaftsgesetz in Deutschland, das eine eheähnliche Verbindung in Form der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ermöglichte. Eine steuerliche Gleichstellung mit der klassischen Ehe, bei der Eheleute seit 1958 durch ein Wahlrecht in Bezug auf die Veranlagungsart vom Ehegattensplitting profitieren können, wurde damit aber nicht erlassen. Die Wahl zwischen der Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung ist erst seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts seit dem Jahr 2013 möglich.
Mit dem Eheöffnungsgesetz nahm die Ungleichbehandlung ein Ende und gleichgeschlechtliche Ehegatten haben schließlich dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Ehepaare erworben. Das Eheöffnungsgesetz besagt, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe die Rechte und Pflichten der Eheleute am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft beginnen. Das Gesetz aus dem Jahr 2017 bezieht sich somit auf eingetragene Lebenspartnerschaften, die seit 2001 bestehen können. Bei einer Umwandlung von einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann es also rückwirkend Änderungen geben.
Voraussetzung ist, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wird, sofern die Umwandlung nicht bereits stattgefunden hat. Zudem ist bis spätestens Ende 2020 ein Antrag auf Aufhebung der alten Einkommensteuerbescheide gemeinsam mit dem Antrag auf Zusammenveranlagung beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Das kann bei gleichgeschlechtlichen Paaren, die bisher einzeln veranlagt haben, unter Umständen zu stattlichen Steuererstattungen führen.
Konkret bedeutet das für eingetragene Lebenspartner, dass sie überprüfen sollten, ob eine gemeinsame Veranlagung für sie die günstigere Variante ist. Dies ist der Fall, wenn die Einkommenshöhen und damit die Steuersätze beider Lebenspartner stark unterschiedlich ausfallen. Je höher Einkommensdifferenz und Steuersatz ausfallen, umso größer ist meist der Splittingvorteil.