08.11.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Doch jetzt bekommen die Unternehmen Ablehnungen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat nun entschieden, dass Behörden die Entschädigungszahlung zu Unrecht ablehnen. Wie können sich Unternehmen dagegen wehren? Das erläutert Arbeitsrechtsexperte Gunnar Roloff in Rostock.
Sicherung des Vorsteuerabzuges
Wurden Mitarbeiter auf behördliche Anordnung etwa des Gesundheitsamts in Quarantäne geschickt, konnten sie nicht arbeiten. Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer aber weiterbezahlt. Denn sie nahmen an, dass sie das Geld nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erstattet bekommen. „Zurecht sind sie jetzt sauer, wenn die Behörde ihren Antrag auf Quarantäne-Entschädigung ablehnt“, sagt Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock.
Arbeitnehmer haben grundsätzlich nur Anspruch auf Vergütung, wenn sie auch ihre Arbeitsleistung erbringen. Während der Quarantäne sind sie daran aber gehindert. Das Gesetz sieht deshalb vor, dass Arbeitnehmer eine Entschädigung für eigentlichen Verdienstausfall bekommen.
Da die Behörden die Quarantäne zunächst üblicherweise für die Dauer von 14 Tagen ausgesprochen haben, steht für jeden einzelnen Mitarbeiter in etwa ein halbes Monatsgehalt im Raum. „Dramatisch wird es für die Unternehmen insbesondere dann, wenn ganze Betriebe oder Betriebsteile geschlossen und die Belegschaft komplett in Quarantäne geschickt worden ist“, gibt Roloff zu bedenken.
Die Behörden lehnen aktuell die beantragten Erstattungen mit der Begründung ab, dass der Arbeitnehmer keinen Verdienstausfall hat. „Sie meinen, die Quarantäne würde nur eine ,verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dauern, für die der Arbeitgeber die Vergütung des Arbeitnehmers zahlen muss, obwohl dieser nicht arbeitet“, so Roloff. Zur Begründung berufen sich die Behörden auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978.
Roloff rät, dem Sachverhalt genau nachzugehen. „Es könnte sich lohnen, die Entscheidung der Behörden gerichtlich überprüfen zu lassen“, sagt er. Aus seiner Sicht weist das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom Mai 2021 schon in die richtige Richtung. Dieses hat klargestellt, dass eine Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG für quarantänebedingte Ausfallzeiten von etwa zwei Wochen zu zahlen ist. Die Behörden können Entschädigungszahlungen nur dann ablehnen, wenn Arbeitnehmer nur wenige Tage der Arbeit fernbleiben. „Leider bestimmt das Verwaltungsgericht nicht genau, was es unter ‚wenige‘ Tage versteht. Es hält wohl einen Zeitraum von vier Tagen für unerheblich“, sagt Roloff.
Mit Blick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth sollten Arbeitgeber gegebenenfalls noch heute den Antrag auf Erstattung gezahlter Gehälter nachholen. Arbeitgeber haben hierfür nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Frühjahr 2021 insgesamt zwei Jahre Zeit.
Aber Achtung: Arbeitgeber können die Anträge auf Quarantäne-Entschädigung nur stellen, wenn sie ihren Mitarbeitenden auch wirklich Geld gezahlt haben. „Das gilt im Wesentlichen für alle Quarantäne-Fälle der Vergangenheit“, erklärt Gunnar Roloff. Wer in Quarantäne muss und ein Impfangebot abgelehnt hat, hat keinen Anspruch auf Gehalt. Dies gilt in einigen Bundesländern bereits seit 15.09.2021, in allen anderen spätestens ab 01.11.2021.
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