Das Bundesfinanzministerium hat sich umfassend zu den Rahmenbedingungen für die Steuerfreiheit von Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge geäußert. Welche Leistungen liegen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers?
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- Nutzungsüberlassung und Nutzungsverbot
- Bewertung der privaten Nutzung und Zuzahlungen des Arbeitnehmenden
- Umsatzsteuerliche Behandlung der Fahrzeuge
Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
Das Bundesfinanzministerium zählt im BMF-Schreiben vom 20.04.21 folgende Maßnahmen auf, die keinen Arbeitslohn darstellen und entsprechend nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 34 EStG fallen, sondern als Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht steuerbare Zuwendungen darstellen:
- Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Duschanlagen)
- Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen (zum Beispiel im betriebseigenen Fitnessraum)
- Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse, auch an Betriebssportgemeinschaften oder Bereitstellung einer Sporthalle/eines Sportplatzes ohne Individualsportarten (zum Beispiel Tennis, Squash und Golf)
- Maßnahmen zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit (durch medizinische Gutachten belegt)
- Arbeitsplatzausstattung (zum Beispiel höhenverstellbarer Schreibtisch)
- Qualifizierung/Fortbildung von Beschäftigten zu innerbetrieblichen Multiplikatoren in Fragen betrieblicher Gesundheitsförderung
- Analyseleistungen (zum Beispiel Arbeitsunfähigkeits-, Arbeitssituations- und Altersstrukturanalysen, Befragungen von Mitarbeitern, Workshops zur Bedarfsfeststellung)
- Beratung von betrieblichen Verantwortlichen zur gesundheitsförderlichen Gestaltung von Arbeitstätigkeiten und -bedingungen, zum gesundheitsgerechten Führungsverhalten sowie zur gesundheitsförderlichen Gestaltung betrieblicher Rahmenbedingungen in Abstimmung mit den Vertretern des Arbeitsschutzes
- Beratung der betrieblich Verantwortlichen zur Ziel- und Konzeptentwicklung sowie zu allen Themen der Beschäftigtengesundheit einschließlich Unterstützungsmöglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und Umgang mit Diversität
- Beratung einzelner Beschäftigter oder Gruppen bei individuellen Problemen mit Bezug zum Arbeitsplatz oder Auswirkungen auf die individuelle Leistung am Arbeitsplatz (zum Beispiel Mediation, psychologische Beratung durch Fachpersonal)
- Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
- Aufbau eines Projektmanagements
- Moderation von Arbeitsgruppen
- interne Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit (zum Beispiel Veranstaltungen zur Gesundheitsförderung, Arbeitsplatz- und Arbeitsablaufgestaltung)
- Dokumentation, Evaluation und Qualitätssicherung
- Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten; liegt eine ärztliche Verordnung nicht vor, findet § 3 Nummer 34 EStG keine Anwendung
- Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)
- Aufwendungen für Gesundheits-Check-Ups und Vorsorgeuntersuchungen, höchstens bis zu dem Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen erstatten würden.
Unterstützungsmöglichkeiten
Weil die Anerkennung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG nicht ganz unproblematisch ist und vielfach nicht unerhebliche Ressourcen des Arbeitgebers bindet, ist es empfehlenswert, die betrieblichen Unterstützungsleistungen der Krankenkassen in Anspruch zu nehmen.
Neben den Ansprechpartnern der jeweiligen Krankenkassen stehen die BGF-Koordinierungsstelle der Krankenkassen (www.bgf-koordinierungsstelle.de) sowie der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, www.gkv-spitzenverband.de) hilfreich zur Verfügung.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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