18.01.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.21 haben sich Veränderungen beim Werbungskostenansatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben. In diesem Zusammenhang wurde der km-Satz ab dem 21. km von 0,30 Euro um 0,05 Euro auf 0,35 Euro angehoben. Diese gesetzliche Neuregelung hat auch Auswirkungen auf die Dienstwagenbesteuerung.
Für die Umsetzung in der Praxis – Musterbeispiele im Rechnungswesen
Bei der Dienstwagenbesteuerung ist über den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung hinausgehend ein zusätzlicher geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erfassen. Dieser beläuft sich grundsätzlich auf 0,03% des inländischen Listenpreises pro Entfernungskilometer.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Anteil, den der Arbeitnehmer im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen könnte, pauschal zu versteuern. Bei Anwendung der Pauschalversteuerung wird der geldwerte Vorteil in einen pauschalierungsfähigen und einen nicht pauschalierungsfähigen Anteil aufgeteilt. Der pauschalierungsfähige Anteil wird vom Arbeitgeber pauschal versteuert, der nicht pauschalierungsfähige Anteil individuell vom Arbeitnehmer. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht löst die Pauschalversteuerung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus, während der individuelle Anteil zu verbeitragen ist.
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung bei der Entfernungspauschale ergeben sich seit 01.01.21 ab dem 21. km Veränderungen. Durch Anhebung der Entfernungspauschale auf 0,35 Euro ab dem 21. km erhöht sich der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers und damit der pauschalierungsfähige Anteil. Der nicht pauschalierungsfähige Anteil vermindert sich entsprechend.
Das BMF-Schreiben vom 05.11.21 enthält in Rz. 42, Beispiel 14, ein umfassendes Fallbeispiel, welches hier noch einmal mit alter Rechtslage (bis 31.12.20) und neuer Rechtslage (ab 01.01.21) dargestellt wird.
Listenpreis: 40.000,00 €
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitstätte: 30 Km
ab 01.01.2021 | bis 31.12.20 | Differenz | ||
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Geldwerter Vorteil 1 % | 400,00 € | 400,00 € | 0,00 % | |
Geldwerter Vorteil Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
||||
Listenpreis x 0,03 % x Anzahl Entfernungskilometer | 360,00 € | 360,00 € | 0,00 € | |
Summe | 760,00 € | 760,00 € | 0,00 € |
Mit Pauschalversteuerung | ab 01.01.2021 | bis 31.12.20 | Differenz | |
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pauschalisierungsfähiger Anteil erste 20 km x 0,30 € x 15 Tage (Arbeitgeber-Anteil) |
90 € | 0,00 € | ||
pauschalisierungsfähiger Anteil übersteigende 10 km x 0,35 € x 15 Tage (Arbeitgeber-Anteil |
52,50 € | 142,50 € | 135,00 € | 7,50 € |
nicht pauschalisierungsfähiger Anteil (Arbeitnehmer-Anteil) | 217,50 € | 225,00 € | - 7,50 € | |
Summe geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil) |
760,00 € | 760,00 € | 0,00 € |
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Kredite (Pixabay, Pixabay License)