16.05.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Sie kennen den ersten Teil dieses Fachartikels noch gar nicht? Dann lesen Sie ihn hier in Ihrer Newsletterausgabe 19/2022 nach!
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 13.12.11, VIII B 82/11) wird der Anscheinsbeweis im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten weitere private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.
Prüfungssicheres Tax Compliance Management
Aufbau eines TCM-Systems von der GoBD Verfahrensdokumentation bis zur Steuerprüfung
Um Abgrenzungsprobleme im Rahmen einer Betriebsprüfung bzw. Lohnsteueraußenprüfung zu vermeiden, ist es daher empfehlenswert, den vom Finanzamt erhobenen Beweis der ersten Anscheins durch geeignete Maßnahmen zu entkräften. Bloße Tatsachenbehauptungen sind regelmäßig nicht ausreichend. Als geeignetes Instrument für den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung, dass keine oder nur eine sehr geringe Privatnutzung stattgefunden hat, ist zweifelsohne das ornungsgemäße Fahrtenbuch anzusehen.
Auch wenn die Mindestangaben, die ein Fahrtenbuch enthalten soll, nicht gesetzlich normiert sind, ist R 8.1 Absatz 9 LStR von der Rechtsprechung allgemein als Rechtsgrundlage anerkannt. Hätte der Steuerpflichtige im hier streitigen Sachverhalt ordnungsgemäße Fahrtenbücher geführt, wären evtl. Privatfahrten nur mit dem entsprechenden auf diese privaten Fahrten entfallenden Anteil der KFZ-Kosten als Eigenverbrauch bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen. Der Steuerpflichtige konnte seine Behauptung, der Lamborghini sei ausschließlich aus betrieblichen Gründen angeschafft und ausschließlich als Firmenwagen genutzt worden, nicht nachweisen und damit den Beweis des ersten Anscheins nicht entkräften.
Nach Maßgabe von R 8.1 Absatz 9 LStR muss ein Fahrtenbuch folgende Mindestangaben enthalten:
Dem hier streitigen Sachverhalt liegt zwar ein sehr hochwertiges Luxusfahrzeug mit einem vergleichsweise üppigen Bruttolistenpreis von 333.000 Euro zugrunde. Gleichwohl kann das Urteil des Finanzgerichts München auch auf andere vergleichbare Sachverhalte mit weniger hochwertigen Fahrzeugen übertragen werden. Obwohl die Gesamtfahrleistung im ersten Prüfungsjahr mit lediglich 358 km und im zweiten Prüfungsjahr mit 8.882 km als vergleichsweise gering anzusehen ist, ist in Ermangelung eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs der Bruttolistenpreis in voller Höhe als Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch zugrundezulegen.
Bei besonders hochwertigen Luxusfahrzeugen spielt zusätzlich auch noch die Frage der Angemessenheit der Aufwendungen eine nicht unbedeutende Rolle. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 EStG vorliegt, danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet der Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der zu erwartenden Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde. Die Unangemessenheit der die Lebensführung berührenden Aufwendungen ist dabei nicht nur nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern nach der allgemeinen Anschauung breitester Bevölkerungskreise zu beurteilen.
Im hier streitigen Sachverhalt hat das Finanzamt nach Überzeugung des Gerichts die Betriebsausgaben für den Lamborghini zu Recht gekürzt, auch wenn hier keine krasse Unausgewogenheit zwischen Umsatz und Gewinn einerseits und der Höhe der Anschaffungskosten des Lamborghini Aventadors anderseits vorliegen. Es ist jedoch nach Auffassung des Finanzgerichtes naheliegend, dass die Anschaffung des Lamborghinis privat mitveranlasst war. Die Haltung eines Lamborghinis ist für den Geschäftserfolg des Klägers nach der Art der ausgeübten Tätigkeit nicht erkennbar von entscheidender Bedeutung. Damit können die Kosten für das Leasing des Lamborghinis nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Das letzte Wort ist hier noch nicht gesprochen. Der streitige Sachverhalt ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 12/21 anhängig.
Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.
Bild: JESHOOTS.com (Pexels, Pexels Lizenz)