06.05.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Volker Hartmann.
Des Deutschen liebstes Kind ist häufig nicht das Kind, sondern das Auto. Entsprechend werden in der weitaus überwiegenden Mehrheit der Fälle Firmenwagen nicht nur beruflich, sondern auch privat genutzt. Dabei gibt es Fälle, in denen Firmenwagen sehr häufig privat genutzt werden und Fälle, in denen Firmenwagen eher selten privat genutzt werden.
Der Firmenwagen & die Dienstwagenbesteuerung
Steuerliche Behandlung von Firmenwagen, Elektroauto & Poolfahrzeugen
Um die erforderliche Abgrenzung von steuerlich grundsätzlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (Privataufwendungen) und Betriebsausgaben zu gewährleisten, gibt es im Steuerrecht die pauschale 1-%-Regelung bzw. die einzelfallbezogene Fahrtenbuchmethode. Der Steuerbürger hat die Möglichkeit, sich für eine dieser beiden Varianten zu entscheiden.
Wenn von den Steuerpflichtigen in Ausnahmefällen behauptet wird, dass Firmenwagen überhaupt nicht privat, sondern ausschließlich betrieblich genutzt werden und deshalb kein Eigenverbrauch bzw. kein geldwerter Vorteil angesetzt wird, schaut das Finanzamt regelmäßig etwas genauer hin.
In diesen Fällen werden häufig eher hochpreisige und exotische Fahrzeuge dem Betriebsvermögen zugeordnet. Es wird dargelegt, dass keine Privatnutzung der Fahrzeuge erfolgt und daher entsprechend keine Versteuerung des geldwerten Vorteils bzw. des Eigenverbrauchs erfolgt.
Das Finanzamt geht im Rahmen des sogenannten Beweises des ersten Anscheins grundsätzlich davon aus, dass Dienstwagen nicht nur dienstlich, sondern auch privat genutzt werden. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Die Beweislast bei sog. atypischen Sachverhalten liegt hierbei regelmäßig beim Steuerpflichtigen. Das bedeutet, dass nicht das Finanzamt nachweisen muss, dass eine Privatnutzung erfolgt ist. Vielmehr muss der Steuerpflichtige bei derartigen Fallgestaltungen nachweisen, dass er seinen Dienstwagen nicht privat genutzt hat.
Eine zuverlässige Möglichkeit, den Anscheinsbeweis des Finanzamtes zu wiederlegen ist die Führung eines Fahrtenbuchs. Wenn das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wird, können die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse problemlos nachgewiesen werden. Wird jedoch kein Fahrtenbuch geführt und kann der Steuerpflichtige keine überzeugenden Gründe vortragen, sind Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt vorprogrammiert.
Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 09.03.21, 6 K 2915/17 klargestellt, dass der sog. Beweis des ersten Anscheins auch dann für eine private Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge und für die Anwendung der 1-%-Regelung zur Anwendung kommt, wenn sich im Privatvermögen des Steuerpflichtigen weitere hochpreisige Fahrzeuge befinden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beweis des ersten Anscheins nicht durch Vorlage ordnungsgemäßer Fahrtenbücher widerlegt wird.
Im hier vorliegenden Sachverhalt legte der Steuerpflichtige für die streitgegenständlichen Fahrzeuge Lamborghini Aventador und BMW 740d xDrive zwar Kopien der Original-Fahrtenbücher vor, die jedoch nicht immer lesbar und darüber hinaus unvollständig waren. So fehlten teilweise Angaben zu den aufgesuchten Geschäftspartnern sowie zu den km-Ständen.
Auch wenn das Finanzamt die Aufwendungen für den hochwertigen Lamborghini Aventador nach Maßgabe von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 EStG teilweise als unangemessen behandelt hat, ist im Rahmen der 1-%-Regelung der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs als Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Soweit der Steuerpflichtige über weitere Luxusfahrzeuge (hier einen Ferrari F 360 Modena Spider und einen Jeep Commander V8) im Privatvermögen verfügt, ist nach Auffassung des Finanzgerichts von einem allgemeinen, auch privaten Interesse des Steuerpflichtigen an hochpreisigen Luxus-KFZ auszugehen. Es handelt sich nach Auffassung des Finanzgerichts hier um andere Fahrzeugtypen mit unterschiedlichem Prestige und unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten. Sonstige wesentliche Umstände für eine ausschließliche Privatnutzung sind im hier streitigen Sachverhalt nicht ersichtlich und darüber hinaus nicht objektiv belegt.
Das bedeutet, dass das Vorhandensein dieser Fahrzeuge im Privatvermögen nicht ausreichend ist, den Anscheinsbeweis zu entkräften, dass die hier streitgegenständlichen Fahrzeuge Lamborghini Aventador und BMW 740d xDrive nur betrieblich und nicht privat genutzt worden sind.
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Sebastian Pichard (Pexels, Pexels Lizenz)