Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll den deutschen Kapitalmarkt attraktiver machen

12.02.2024  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz macht es die Regierung Unternehmen leichter, Beschäftigte am Unternehmen zu beteiligen. Zu den substanziellen Erleichterungen gehören Freibetrag und Besteuerungsaufschub. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Die Details erklärt Steuerberater Julius Behr aus Marktheidenfeld.

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die bisherigen steuerlichen Anreize zur Förderung der Mitarbeiterbeteiligung an Unternehmen unzureichend sind. Um dieser Herausforderung zu begegnen, hat die Regierung das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) auf den Weg gebracht. Der Bundesrat stimmte am 24. November 2023 zu.

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Mitarbeiterkapitalbeteiligungen im Fokus der steuerlichen Förderung

Ein zentraler Aspekt des ZuFinG betrifft die steuerliche Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Diese sind für Unternehmen ein wichtiges Instrument im Wettbewerb um Talente. Mitarbeiterbeteiligungen bieten den Beschäftigten die Möglichkeit, am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben.

Was bedeutet Besteuerungsaufschub?

Hintergrund des Besteuerungsaufschubs ist die Entschärfung des „Dry-Income-Problems“. Der verbilligte oder unentgeltliche Kauf einer Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers ist grundsätzlich – falls der Freibetrag nicht anwendbar oder bereits ausgeschöpft ist – steuerpflichtiger Arbeitslohn (Sachbezug). Der Knackpunkt dabei: Es fließen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Zeitpunkt des Erwerbs noch keine liquiden Mittel zu. Daher hat der Gesetzgeber für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen den Besteuerungsaufschub eingeführt.

Der Aufschub ermöglicht eine Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Mitarbeiterkapitalbeteiligungen erst nach 15 Jahren. Das gilt aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer seine Anteile nicht vorzeitig verkauft oder kündigt. Bei Bedarf lässt sich die Besteuerung sogar bis zum tatsächlichen Verkauf aufschieben. Dann muss der Arbeitgeber jedoch die Haftung für einzubehaltende Lohnsteuerbeträge übernehmen.

Betroffene Unternehmen

Der Besteuerungsaufschub beschränkt sich bisher auf kleine und mittlere Unternehmen. Die Kriterien für die Inanspruchnahme werden zukünftig ausgedehnt. Hierzu zählen Unternehmen, die:

  • einen Jahresumsatz von nicht mehr als 100 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 86 Millionen Euro aufweisen,
  • nicht mehr als 1.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und
  • nicht älter als 20 Jahre sind.

Der Betrachtungszeitraum zur Überprüfung dieser Schwellenwerte verlängert sich von zwei auf sieben Jahre.

Die Regeln für den Freibetrag

Unabhängig von der aufgeschobenen Besteuerung lässt sich der Steuerfreibetrag bis zum jeweils geltenden Höchstbetrag vorab berücksichtigen.

Der Freibetrag für den geldwerten Vorteil aus Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird von derzeit 1.440 Euro pro Jahr auf 2.000 Euro erhöht. Eine grundlegende Bedingung für die Inanspruchnahme des Freibetrags bleibt, dass das Beteiligungsangebot allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offensteht, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe mindestens ein Jahr im Unternehmen beschäftigt sind.

Ausblick

Mit dem ZuFinG hat der Gesetzgeber erkennbar Anstrengungen unternommen, die Anreize für Mitarbeiterbeteiligungen zu intensivieren. „Diese Förderung können nun auch größere Unternehmen in Anspruch nehmen. Die Anpassungen in der nachträglichen Besteuerung hat der Gesetzgeber im Interesse der Arbeitnehmer vorgenommen“, sagt Julius Behr.

Und weiter:

Andere Maßnahmen, wie die Erhöhung des Freibetrags sind eher moderat ausgefallen. Die tatsächliche Dynamik der Mitarbeiterbeteiligung in der Wirtschaft wird sich zeigen.

Bild: fauxels (Pexels, Pexels Lizenz)

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