14.09.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Wer Initiativen finanziell unterstützen möchte, findet im Internet viele Projekte, Personen oder Firmen, die wirtschaftliche Hilfe benötigen und öffentlich Unterstützer suchen. In Abhängigkeit vom Crowdfunding-Modell, die sich dadurch unterscheiden, ob und was die geldgebende Crowd als Gegenleistung bekommt, können Unterstützer mit einem Steuervorteil rechnen.
Das Wort Crowdfunding setzt sich aus den Wörtern „Crowd“ für Menschenmenge und „funding“ für Finanzierung zusammen. Privatpersonen, Vereine, Start-ups und etablierte Unternehmen können diese Art der Finanzierung nutzen, wenn sie sich nicht an eine Bank oder Förderinstitution wenden möchten. Stattdessen wickeln sie ihr Finanzierungsprojekt über spezielle Internetplattformen ab, wenden sich direkt an die Öffentlichkeit und versuchen, möglichst viele Interessenten für eine Finanzierung zu gewinnen, um ein Projekt zu ermöglichen. Die Crowd entscheidet dabei nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip, ob ein Projekt realisiert wird. Wird das Finanzierungsziel erreicht, gibt es grünes Licht für das Projekt. Kommt das gesetzte Finanzierungsziel nicht zusammen, werden die Gelder wieder an die Crowd zurückgezahlt. Aktuell beteiligen sich laut einer Umfrage rund 16 Prozent der Deutschen finanziell an Crowdfunding-Projekten, Tendenz steigend.
Beim klassischen Crowdfunding, auch Vorverkauf genannt, erhält die Crowd, die häufig aus Innovationstreibern besteht, keine finanzielle Gegenleistung, sondern ein kleines Dankeschön für die Finanzspritze für kreative und innovative Produkte oder Leistungen. Das kann z. B. eine frühe Ausfertigung des fertigen Produkts oder eine Eintrittskarte zu einer Veranstaltung sein. Mit dieser Art von Crowdfunding können Künstler, Selbstständige und Kleinunternehmer Umsatzausfälle abfedern.
Beim Crowdinvesting erhält die Crowd, die aus Anlegern besteht, oft eine erfolgsabhängige Rendite für ihr eingesetztes Kapital (Eigenkapital), mit dem sie sich unternehmerisch beteiligt. Diese Form wird häufig von Start-ups und mittelständischen Unternehmen, z. B. aus der Immobilien- oder Energiebranche, genutzt. Vergibt die Crowd einen Kredit (Fremdkapital) zu einem festen Zinssatz an Privatpersonen, Selbstständige oder Unternehmen, handelt es sich um Crowdlending.
Alle genannten Reinformen und Mischformen des Crowdfunding bieten den Unterstützern in irgendeiner Art eine Gegenleistung an. Solche Geldanlagegeschäfte werden nicht steuerlich begünstigt. Im Gegenteil – hierbei erzielt man als Crowd-Anleger regelmäßig Einkünfte aus Kapitalvermögen, welche versteuert werden müssen.
Anders sieht es bei dem Spenden-Crowdfunding aus. Hilfsprojektbezogen werden Spendensammlungen mit einem Finanzierungsziel auf die Beine gestellt, für die es keine Gegenleistung gibt. Die Unterstützung durch die Crowd erfolgt uneigennützig und die Empfänger handeln zum Gemeinwohl. Dann ist das soziale, kulturelle oder gemeinnützige Projekt oder die Institution, die es initiiert, in der Regel auch steuerbegünstigt und kann für die Finanzierungsbeteiligung eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen. Mit dieser kann die Zuwendung als Spende in der Einkommensteuererklärung bei den Sonderausgaben abgesetzt werden.
Fungiert das Portal als Treuhänder für einen gemeinnützigen Verein, muss die Spendenbescheinigung von der Empfängerorganisation ausgestellt werden. Hierbei ist für den Spendenabzug grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung notwendig, selbst bei Kleinstspenden. Es gibt aber auch gemeinnützige Crowdfunding-Portale, die für andere gemeinnützige Organisationen Spendensammlungen organisieren. In diesem Fall kann das Portal direkt die Spendenquittung ausstellen. Bei Kleinbetragsspenden von bis zu 200 Euro gilt hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis, d. h. der Kontoauszug ist als vorgehaltener Beleg ausreichend.
Spezielle Spenden-Crowdfunding-Plattformen bieten jede Menge unbürokratische Hilfsangebote und Projekte für Unternehmer, Kulturschaffende, Gastronomen, Non-Profit-Organisationen, Vereine und Obdachlose, die durch die Corona-Krise unter starken Druck geraten sind. Wer einen Steuervorteil durch die Spende erlangen möchte, sollte sich vorab genau informieren, ob der Empfänger spendenbegünstigt ist.
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