07.05.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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Bei Fahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug anzusehen sind, ist bei der Ermittlung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage ein pauschaler Durchschnittswert anzusetzen. Wenn das Fahrrad für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzt wird, beläuft sich der pauschale monatliche Durchschnittswert auf 1% der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.
Die tatsächlichen Anschaffungskosten des Fahrrads, also der Preis, den der Arbeitgeber tatsächlich gezahlt hat, sind lohnsteuerlich nicht relevant. Das bedeutet, dass Rabatte und Preisnachlässe, die der Arbeitgeber von seinem Lieferanten erhalten hat, die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfen.
Die allgemeine monatliche Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Absatz 2 Satz 11 EStG), wonach geldwerte Vorteile unter 44 Euro monatlich steuerfrei sind, darf ausdrücklich nicht angewendet werden. Soweit sich z.B. ein geldwerter Vorteil in Höhe von lediglich 20 Euro ergibt, ist dieser in voller Höhe sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen.
Für Fahrräder, die erstmals nach dem 31.12.18 und vor dem 01.01.22 überlassen werden, ist die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht in voller Höhe, sondern nur zur Hälfte anzusetzen.
Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Begünstigung nur dann in Betracht kommt, wenn das Fahrrad erstmalig in diesem Zeitraum überlassen wird. Wurde das Fahrrad bereits vor den 01.01.19 überlassen, ist die die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage in voller Höhe anzusetzen.
Darüber hinaus kommt es ausdrücklich nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung, sondern auf den Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung des Fahrrades an.
Laut ausdrücklicher Regelung im Erlass ist die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage auch dann in voller Höhe anzusetzen, wenn das Fahrrad in 2018 zunächst einem Arbeitnehmer und ab 2019 einem anderen Arbeitnehmer überlassen wird.
Vorstehende Regelungen kommen ausnahmsweise nicht zum Ansatz, wenn das Job-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, also nicht durch Gehaltsumwandlung, überlassen wird. In diesem Fall greift die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG 2019.
Pauschalregelungen für Job-Bikes | 1-%-Regelung (analog Dienstwagenbesteuerung) | |
Fahrrad bzw. E-Bike, das verkehrsrechtlich nicht als KFZ anzusehen ist | ja | |
Bemessungsgrundlage | 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung ds Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer | |
Erstmalige Überlassung bis zum 31.12.18 | voller Ansatz der Bemessungsgrundlage | |
Erstmalige Überlassung nach dem 31.12.18 | Halbierung der Bemessungsgrundlage | |
Ansatz eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte | nein | |
Steuerfreiheit nach §3 Nr. 37 EStG | ||
soweit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn | ja | |
bei Gehaltsumwandlung | nein | |
Anwendung der Sachbezugsfreigrenze | nein |
E-Bike, das verkehrsrechtlich als KFZ anzusehen ist | Pauschalregelungen für Job-Bikes | 1-%-Regelung (analog Dienstwagenbesteuerung) |
ja | ||
Bemessungsgrundlage | 1 % des auf volle 100 Euro abgerundeten Listenpreises im Zeitpunkt der Anschaffung | |
Anschaffung bis zum 31.12.18 | voller Ansatz der Bemessungsgrundlage | |
Anschaffung nach dem 31.12.18 | Halbierung der Bemessungsgrundlage | |
Ansatz eines geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte | 0,03 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers pro Entfernungskilometer | |
Steuerfreiheit nach §3 Nr. 27 EStG | nein | |
Anwendung der Sachbezugsfreigrenze | nein |
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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