09.06.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Diesen Problemen sollte möglichst im Vorfeld einer Beanstandung durch das Betriebsstättenfinanzamt bei einer Lohnsteueraußenprüfung bzw. bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Arbeitnehmer aus dem Weg gegangen werden. Nachdem wir uns in der Vergangenheit mit steuerlichen Problemen in Zusammenhang mit Arbeitsmitteln (Computer, Notebook, Peripheriegeräte und Verbrauchsmaterial) auseinandergesetzt haben, stehen nun die Raumkosten des Homeoffice und Telefonkostenzuschüsse des Arbeitgebers im Vordergrund.
Die steuerliche Anerkennung von Raumkosten als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist seit vielen Jahren an große Hürden geknüpft. Ursächlich hierfür sind Abgrenzungsprobleme zwischen grundsätzlich der außersteuerlichen Privatsphäre zuzurechnenden Kosten der privaten Lebensführung und steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers.
Nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht steuerlich berücksichtigungsfähig.
Eine steuerliche Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro jährlich begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
In den FAQ „Corona“ (Steuern), die regelmäßig auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums aktualisiert werden, hat sich das Bundesfinanzministerium bislang nur allgemein geäußert und offen gelassen, ob und welche Besonderheiten in Zusammenhang mit der Corona-Krise gelten. Das Bundesfinanzministerium verweist lediglich auf die allgemeinen Grundsätze und darauf, dass die Abziehbarkeit solcher Aufwendungen erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geklärt werden können.
Nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes ist die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers nur dann möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, wie lange die Corona-Krise andauern wird und wie lange Arbeitnehmer krisenbedingt in ihrem Homeoffice arbeiten müssen.
Fortsetzung folgt!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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