24.04.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bitte beachten Sie, dass die Zusage eines steuerfreien Job-Tickets insoweit nur Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat. Wenn der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung einen „steuerfreien“ Anspruch gegenüber seinen Arbeitgeber hat, impliziert dies eine arbeitsrechtliche Freihaltung des Arbeitnehmers von Lohnsteuerabzugsbeträgen. In diesem Fall schuldet nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsbeträge.
Der Firmenwagen & die Dienstwagenbesteuerung
Steuerliche Behandlung von Firmenwagen, Elektroauto & Poolfahrzeugen
Weil Schuldner der Lohnsteuerabzugsbeträge grundsätzlich der Arbeitnehmer ist, führt die entsprechende Übernahme der Steuerabzugsbeträge durch den Arbeitgeber zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil und daraus resultierend zu zusätzlichen Lohnsteuerabzugsbeträgen.
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zusichert, dass jeder Arbeitnehmer aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit einem Verkehrsunternehmen Anspruch auf die Gestellung eines Job-Tickets hat, bringt dies entsprechende steuerliche Konsequenzen mit sich. Aufgrund der Gestellung eines steuerfreien Job-Tickets entfällt der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers (Entfernungspauschale) im Rahmen der Steuererklärung. Hierbei spielt es keine Rolle ob der Arbeitnehmer das Job-Ticket tatsächlich nutzt oder nicht.
Beispiel:
Aufgrund der infrastrukturbedingten schlechten Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation als Alleinerziehende kann die Arbeitnehmerin Frida Fröhlich ihr Job-Ticket nicht nutzen. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt sie daher ihren PKW.
Frida Fröhlich kann keine Werbungskosten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, weil sie einen arbeitsrechtlichen Rechtsanspruch auf das Job-hat und ihr das Ticket entsprechend zugerechnet wird.
Eine steuerliche Zurechnung des Job-Tickets kann nur dann unterbleiben, wenn die Arbeitnehmerin eine steuerlich wirksame Verzichtserklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber abgibt und tatsächlich nicht über das 49-Euro-Ticket verfügen kann.
Bitte beachten Sie, dass in Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die steuerfreien Arbeitgeberleistungen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind, betragsmäßig auszuweisen sind.
§ 3 Nr. 15 EStG
Steuerfreie sind
(…)
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.
2 Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.
3 Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag.
§ 40 Absatz 2 Satz 2 EStG – Pauschalversteuerung
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuersätzen erheben:
Nr. 1
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent für die nicht nach § 3 Nummer 15 steuerfreien
a) Sachbezüge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b) Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden; diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
Nr. 2
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 15 einheitlich für alle dort genannten Bezüge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bezüge dem Arbeitnehmer nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3. mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3 Die nach Satz 2 pauschal besteuerten Bezüge bleiben bei der Anwendung des § 40a Absatz 1 bis 4 außer Ansatz.
4 Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer.
(3) 1 Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen.
2 Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.
3 Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz.
4 Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: pixel2013 (Pixabay, Pixabay License)