02.02.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Die Kosten für Laptop, Drucker und Bildschirme sollen sich künftig schon im Jahr des Kaufs steuerlich komplett berücksichtigen lassen.
Für die Umsetzung in der Praxis – Musterbeispiele im Rechnungswesen
Bisher dürfen Unternehmen Laptops, Drucker und Co. nur dann sofort abschreiben, wenn sie nicht mehr als 800 Euro netto gekostet haben. Dann spricht man von einem geringwertigen Wirtschaftsgut. Alles, was mehr als 800 Euro netto kostet, ist über eine produktspezifische Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben.
Die Regierung möchte nun Aufwendungen für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig als Betriebsausgabe zulassen. „Unternehmer müssen die Kosten dann also nicht über mehrere Jahre verteilt abschreiben. Sie haben dann sofort einen Steuerspareffekt“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Anja Hausmann.
Welche Wirtschaftsgüter das genau sein werden, ist derzeit noch nicht klar. „Wir rechnen damit, dass es sich um Kosten für Computer & Co. der Mitarbeiter im Homeoffice handelt“, sagt Steuerberaterin Hausmann. Ebenfalls noch unklar ist, ob auch Bürostühle dazu zählen und ob die Kosten gedeckelt sein werden.
Die Sofortabschreibung soll für alle digitalen Wirtschaftsgüter möglich sein, die Arbeitgeber seit dem 01.01.2021 gekauft haben. „Es wird dazu kein neues Gesetz geben, denn das würde zu lange dauern“, erklärt Hausmann. Das Bundesfinanzministerium wird ein Schreiben veröffentlichen. Das geht schnell und unkompliziert.
Arbeitnehmer dürfen den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeits-Laptop auch privat nutzen. „Die private Nutzung ist steuerfrei. Arbeitnehmer müssen das nicht als Arbeitslohn versteuern“, sagt Hausmann.
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