08.04.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Das geht mit Quittungen für alle tatsächlich angefallenen Kosten und mit der Umzugskostenpauschale, die im März 2024 erhöht wurde. Wie man diese steuerlich geltend macht und welche Bedingungen erfüllt sein müssen, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
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Laut einer Erhebung der Datenbank Statista ist die Liebe der häufigste Grund für einen Umzug: 59 Prozent der Deutschen haben demnach schon einmal wegen einer Beziehung den Wohnort gewechselt. Aber auch berufliche Gründe liegen gut im Rennen: 49 Prozent, also fast die Hälfte aller Deutschen, sind schon einmal wegen des Jobs umgezogen.
Es gibt zwei Möglichkeiten, um Ausgaben für einen Umzug aus beruflichen Gründen steuerlich geltend zu machen:
Wer die allgemeinen Kosten in tatsächlich angefallener Höhe steuerlich geltend machen will, muss diese mit Quittungen oder Rechnungen nachweisen können. Für die sonstigen Kosten gibt es die Umzugskostenpauschale, und dafür sind keine Nachweise erforderlich. Und: Erstatten Arbeitgebende die Umzugskosten, können Arbeitnehmende diese nicht noch zusätzlich von der Steuer absetzen.
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, muss sich nicht entscheiden, ob er die tatsächlichen Kosten von der Steuer absetzen oder die Umzugspauschale nutzen möchte. Denn der Fiskus unterstützt Arbeitnehmende, die wegen des Jobs den Wohnort wechseln, mit beiden steuerlichen Vergünstigungen. Man kann also in der Steuererklärung sowohl die allgemeinen Kosten in tatsächlicher Höhe angeben als auch die Umzugskostenpauschale für die sonstigen Kosten geltend machen.
Die Umzugskostenpauschale wurde am 1. März 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 78 Euro auf 964 Euro erhöht. Dieser Betrag gilt für die berechtigte Person, die aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselt. Aber auch für Familienmitglieder gibt es eine Umzugskostenpauschale – und zwar in Höhe von 643 Euro pro Person. Das ist eine Steigerung um 53 Euro im Vergleich zum Vorjahr und gilt für die Ehefrau oder den Ehemann, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, eigene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder. Einer vierköpfigen Familie steht somit bei einem jobbedingten Wohnortwechsel aktuell eine Umzugskostenpausche von 2.893 Euro zu (964 und dreimal 643).
Wichtig: „Für die Berechnung der Umzugskostenpauschale kommt es exakt auf den Tag an. Und dabei ist laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. Dezember 2023 der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich“, betont VLH-Vorstand Uwe Rauhöft. Das heißt für 2024: Hat das Einladen des Umzugsguts und der tatsächliche Umzug am 1. März begonnen, gilt der 29. Februar für die Berechnung der Pauschale – und somit greift dann noch der niedrigere Satz, der von 1. April 2022 bis 29. Februar 2024 galt. Das Datum des Umzugs muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Wer aus beruflichen Gründen neben dem Hauptwohnsitz eine Zweitwohnung anmietet, kann in der Steuererklärung eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Die Umzugskosten sowohl für die Neubegründung als auch für die Beendigung einer doppelten Haushaltsführung können ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Das geht dann allerdings nur über die tatsächlichen Kosten, also ohne Umzugskostenpauschalen.
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