04.10.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Auch wenn Bürgerinnen und Bürger dafür zum Teil tief in die Tasche greifen müssen: Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, wie zum Beispiel der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder der Erschließung einer Straße, sind nicht begünstigt und damit auch nicht von der Steuer absetzbar. Die Finanzverwaltung hat in ihrem BMF-Schreiben vom 01.09.2021 ihr ursprüngliches Schreiben vom 09.11.2016 nach Urteilen des Bundesfinanzhof (BFH) konkretisiert.
Sicherung des Vorsteuerabzuges
Straßenreinigung und Winterdienst hat die Finanzverwaltung nun weiter untergliedert. „Wenn Sie jemanden fürs Fegen Ihrer Gehwege bezahlen, dann können Sie das als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Wenn Ihr Reinigungsdienst auch die Fahrbahn fegt, dann können Sie die Kosten dafür nicht absetzen“, sagt Ecovis-Steuerberater Kevin Dusel in Volkach.
Bürgerinnen und Bürger können Kosten für Arbeiten rund um Haushalt und Garten von der Steuer absetzen, wenn sie dafür ein Unternehmen beauftragen. Zu den Arbeiten gehören:
Eine detaillierte Aufzählung enthält Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016.
Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleitungen sind Steuerermäßigungen. Das bedeutet: Der Betrag mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, sondern wird von der errechneten Einkommensteuerschuld abgezogen.
Bürgerinnen und Bürger können bis zu 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Aber es gibt eine Deckelung pro Jahr:
„Die Höchstbeträge gelten je Haushalt und nicht je Steuerpflichtigem. Wohngemeinschaften oder Familien können die Höchstbeträge also nur einmal geltend machen“, erklärt Dusel. Materialaufwand lässt sich nicht berücksichtigen.
Für die erneuerte Elektrik im Haus stellt ein Elektriker eine Rechnung von 10.000 Euro für die Arbeitszeit. Die Materialkosten belaufen sich auf 2.500 Euro.
Die Berechnung geht so:
20 % der Aufwendungen | 20 % von 10.000 € = 2.000 € |
Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen | 1.200 € |
Abzusetzender Betrag | 1.200 € |
„Da in diesem Fall die 20 Prozent der Aufwendungen höher sind als der Höchstbetrag, lässt sich nur der Höchstbetrag von 1.200 Euro ansetzen“, sagt Steuerberater Dusel.
„Damit das Finanzamt die Aufwendung in der Steuererklärung akzeptiert, müssen Sie das Geld auf das Konto des Erbringers überweisen“, rät Kevin Dusel, „wer bar bezahlt, kann die Kosten nicht absetzen.“
Bild: jackmac34 (Pixabay, Pixabay License)