01.08.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Derzeit ist die Online-Gründung auf Bargründungen beschränkt, wofür die Gesellschafter das Stammkapital bar einzahlen müssen. Die Details kennt Thomas Schinhärl, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Ecovis in Regensburg.
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Zulässig sind allerdings derzeit nur Ausweisdokumente von Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Identifikation von Staatsangehörigen aus Drittstaaten, etwa der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder den USA, ist nicht möglich.
Statt des bisherigen Papier-Gründungsprotokolls gibt es künftig eine elektronische Niederschrift. Der Notar liest das Protokoll vor und kann es auf Wunsch der Beteiligten vor der Genehmigung elektronisch zur Durchsicht übermitteln. Am Schluss unterschreiben alle Beteiligten und der Notar oder die Notarin die elektronische Niederschrift mittels qualifizierter elektronischer Signatur.
Neben der rein digitalen Beurkundung der Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) ist auch eine gemischte Beurkundung möglich. Dabei nimmt ein Teil der Beteiligten per Videokonferenz an der Beurkundung teil. Die anderen Beteiligten sind persönlich vor Ort beim Notar. In diesem Fall ist zusätzlich zur elektronischen Niederschrift eine inhaltsgleiche Niederschrift in Papierform mit den beim Notar anwesenden Beteiligten aufzunehmen.
Gibt es keine Einwände, dann sind die Online-Gründungen innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der vollständigen Anmeldung einzutragen.
Keine Anwendung findet das Online-Verfahren derzeit auf die Beurkundung von sonstigen beurkundungspflichtigen Willenserklärungen, beispielsweise der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen oder Änderungen des Gesellschaftsvertrags, die weiterhin ausschließlich in Präsenz beurkundet werden müssen.
Neben den gesetzlich festgelegten Gebühren für die Beurkundung der Gründungsurkunde und Beglaubigung der Handelsregisteranmeldung sind 25 Euro pauschal pro Beurkundungsverfahren und acht Euro pro Beglaubigungsverfahren fällig.
„Die Online-Gründung ist vor allem für Gründerinnen und Gründer interessant, die an verschiedenen Orten in Deutschland, aber auch in der EU ansässig sind und für die ein gemeinsamer Notartermin nicht möglich ist“, sagt Rechtsanwalt Schinhärl. Aber auch Zweigniederlassungen bestehender Unternehmen lassen sich seiner Meinung nach so künftig ebenfalls schneller und günstiger gründen. „Nach wie vor ist eine Satzung notwendig“, schränkt der Experte die niedrigen Kostenerwartungen ein. „Ob die Online-Gründung die Gründung vor Ort beim Notar ablösen wird, wird die Praxis zeigen.“
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