08.05.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzministerium.
Wir geben Gaststätten und Restaurants einen kräftigen Schub, wenn sie wieder öffnen. Die Umsatzsteuersenkung auf Speisen wird der Gastronomie beim Durchstarten nach dem Corona-Lockdown helfen. Zusammenhalt ist entscheidend, damit wir gut durch diese Krise kommen. Deshalb unterstützen wir, wenn Arbeitgeber soziale Verantwortung übernehmen und ihren Beschäftigten einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. Den Zuschuss stellen wir steuerfrei.
Parlamentarische Staatssekretärin Sarah Ryglewski
Mit dem kürzlich vom Kabinett beschlossenen Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes ergänzt die Bundesregierung ihre weitreichenden Hilfsprogramme zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und setzt die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 22. April im Steuerrecht zügig um. Die Gastronomie ist durch den Lockdown besonders hart betroffen. Damit Restaurants und Gaststätten bei Öffnung besser durchstarten können, wird die Umsatzsteuer auf Speisen befristet auf 7 % gesenkt.
Steuerlich unterstützt werden auch Beschäftigte in Kurzarbeit. Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld, die den Lohnausfall für die Monate März bis Dezember ausgleichen, werden entsprechend der Sozialversicherungsbeiträge von der Lohnsteuer befreit. Die Beschäftigten haben dadurch mehr vom Zuschuss und die Unternehmen einen höheren Anreiz, ihre Beschäftigten zu unterstützen. Auf diese Weise stärken wir den Zusammenhalt zwischen Unternehmen und ihren Beschäftigten.
Zudem erhalten insbesondere Kommunen zwei Jahre mehr Zeit für notwendige Anpassungen an das Umsatzsteuerrecht. Sie sollen sie sich jetzt auf die Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie konzentrieren können.
Der Gesetzentwurf umfasst folgende Hilfsmaßnahmen:
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