11.05.2020 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das LG Essen (Urt. v. 11.3.2020, Az. 44 O 40/19) hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, wie es um die Gebrauchsanweisung steht, die man dem Produkt beifügen muss. Es ging um einen Rechtsstreit zwischen Mitbewerbern. Bei einem Testkauf stellte der Kläger fest, dass dem gekauften Produkt (es ging um einen Kohlenmonoxyd-Warner) keine Gebrauchsanweisung beigefügt war. Allerdings hatte der Verkäufer eine Gebrauchsanweisung per E-Mail übermittelt. Die war jedoch für ein anderes Produkt bestimmt.
Das Produktsicherheitsgesetz schreibt in § 3 Abs. 4 vor, wann eine Gebrauchsanweisung „mitzuliefern“ ist:
„Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
Die Schwelle der Notwendigkeit ist hier schnell erreicht. Sicherheitsregeln gilt es bei dem Gebrauch von elektrisch betriebenen Geräten nahezu immer zu beachten. Im Fall war der Warner zudem zur Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen gedacht.
Dass solche Fehler auch weh tun können, zeigte die Abmahnung des Konkurrenten und das anschließende Gerichtsverfahren.
Gerade im Distanzhandel wird häufig ein Streckengeschäft gewählt. Dabei werden die Produkte unmittelbar vom Hersteller oder einem Großhändler an den Verbraucher geliefert. Der eigentliche Verkäufer prüft selbst die Ware nicht mehr. Häufig unterliegt es auch der Wahl des Versenders, aus welchem Bestand er die Ware entnimmt. Rechtlich besteht die Möglichkeit, die Bezugsquelle entsprechend zur Ergänzung der deutschen Gebrauchsanweisung zu verpflichten und sich von Abmahnkosten freistellen lassen. Das lässt sich nur nicht immer durchsetzen.
Das Produktsicherheitsgesetz ist zusammen mit der Abmahnmöglichkeit ein „scharfes Schwert“. Es sieht ein Verkehrsverbot vor, wenn die Voraussetzungen nicht eingehalten sind. Neben der Gebrauchsanweisung müssen noch viele andere Produktvorschriften beachtet werden. Insbesondere § 6 sieht die Erfüllung von Informationspflichten vor. Hierzu gehört die Information über „den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers“ Häufig fehlt auch die „Mülltonne“ oder das CE-Zeichen. Das Gesetz legt teilweise sogar genau fest, in welcher Schriftgröße Angaben zu machen sind.
Die Ware ist bei fehlenden Angaben dann nicht verkehrsfähig, wie die Juristen sagen. Das gewährt dem Händler natürlich auch Regressansprüche gegen den Lieferanten. Aber schon bei der Bestellung sollten Sie klar machen, dass die Ware für den deutschen Markt ist oder noch präziser, dass Sie deutsche Gebrauchsanleitungen und die erforderlichen Kennzeichnungen erwarten. Nicht zu unterschätzen ist auch die Haftung gegenüber dem Verbraucher.
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