Fristverlängerung bei den Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen

22.08.2022  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundessteuerberaterkammer.

Es geht voran: Die Bundessteuer­beraterkammer (BStBK) konnte in Zusammen­arbeit mit dem Deutschen Steuer­beraterverband (DStV) erreichen, dass die Frist für die Schlussab­rechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30. Juni 2023 verlängert wird.

Hierfür gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 18. August 2022 grünes Licht. In Zeiten von Fristenballungen bei der Grundsteuer, den Jahresabschlüssen und Einkommensteuererklärungen eine wichtige Entlastung für alle Steuerberater*innen und ihre Teams.

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„Der 31. Dezember 2022 war als bisherige Frist für die Abgabe der Schlussabrechnungen einfach utopisch, wenn man bedenkt, was wir in diesem Jahr alles bearbeiten müssen. Schön, dass die Politik dies erkannt hat“, so BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab. Er hebt weiter positiv hervor: „Im Einzelfall können prüfende Dritte sogar bis zum 31. August 2023 eine Fristverlängerung bis spätestens zum 31. Dezember 2023 über das digitale Antragsportal beantragen, wie von uns gefordert.“

Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung. Darüber hinaus soll ein „Gleichlauf“ mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021 bis zum 31. August 2023 durch einen zweimonatigen Übergangszeitraum ermöglicht werden.

Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)

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