02.04.2024 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
„Vorausgesetzt, es gibt ein betriebliches Interesse an der Fortbildung“, stellt Michaela Jeske, Steuerberaterin bei Ecovis in Würzburg klar. Auch Darlehen, die für eine Fortbildung gewährt werden, werden dabei berücksichtigt. Aber Vorsicht: Werden diese erlassen, erhöhen Sie folglich auch die Einnahmen. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Vorsteuer korrekt berechnen & geltend machen
Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihre Beschäftigten unterstützen möchten, können die Kosten für Weiterbildungen übernehmen und als Betriebsausgaben geltend machen. „Dann liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, entsprechend entfällt jedoch der Werbungskostenabzug beim Beschäftigten“, erklärt Michaela Jeske. Zahlen Arbeitnehmende die Fortbildungen selbst, können sie die Ausgaben dafür als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd absetzen. Ecovis-Steuerberaterin Michaela Jeske führt mit Blick auf das aktuelle Urteil aus: „Auch Darlehen können bei der Finanzierung von Fortbildungen helfen – und werden entsprechend auch steuerlich berücksichtigt.“
Die Klägerin nahm an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teil, die unter anderem mit Darlehen der KfW für die Fortbildungskosten gefördert wurden. Mit der KfW war vereinbart, dass nach bestandener Abschlussprüfung ein Teil des Darlehens erlassen wird. Das Finanzamt erkannte die Kosten für die Fortbildung als Werbungskosten an. Nach dem erfolgreichen Abschluss und dem Teilerlass des Darlehens erhöhte das Finanzamt in Folge die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Einkommensteuerbescheid. Dagegen wehrte sich die Klägerin vor Gericht. Der Fall landete schließlich vor dem BFH.
Der BFH folgte der Einschätzung des Finanzamts. Er entschied, dass der Teilerlass eines staatlichen Darlehens nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz der Erwerbssphäre zuzurechnen ist. „In der Folge führt dieser Erlass auch zu einer Erhöhung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit“, erklärt Michaela Jeske.
Kosten für Aus- und Fortbildung werden weiterhin als Werbungskosten anerkannt. Ecovis-Steuerberaterin Jeske sagt: „Wem jedoch nach erfolgreicher Fortbildung Darlehen erlassen werden, die im Zusammenhang mit der Fortbildung stehen, der muss damit rechnen, dass das Finanzamt diese ebenso steuerlich berücksichtigt.“
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