19.01.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bei vielen Arbeitnehmern liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines steuerlich anzuerkennenden häuslichen Arbeitszimmers jedoch nicht vor, z. B. weil das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Arbeitnehmers bildet oder weil ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird der Gesetzgeber die lange angekündigte Homeoffice-Pauschale einführen. Danach können Arbeitnehmer, die kein häusliches Arbeitszimmer haben oder auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichten, ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen für die Kalenderjahre 2020 und 2021 einen Pauschalbetrag in Höhe von 5 Euro pro Kalendertag geltend machen, maximal 600 Euro pro Jahr. Mit diesem Betrag sollen alle (Mehr-)Aufwendungen des Arbeitnehmers für die berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten sein.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer an diesem Kalendertag ausschließlich in seinem Homeoffice tätig geworden ist.Zu beachten ist, dass sich diese Pauschale in einer Vielzahl von Fällen steuerlich nicht oder nur marginal auswirken wird.
Aufgrund der Deckelung auf einen Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr ist der maximale Ansatz bereits ab einer Tätigkeit von 120 Tagen = 24 Wochen aufgebraucht. Soweit ein Arbeitnehmer mehr wie 120 Tage im Homeoffice tätig wird, kann er darüber hinaus keine Aufwendungen für die Arbeit im Homeoffice steuerlich geltend machen.
Soweit der Werbungskostenansatz des Arbeitnehmers den Betrag in Höhe von 1.000 Euro nicht übersteigt, hat der Ansatz des Pauschbetrages keine steuerliche Auswirkung.
Für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann er grundsätzlich Werbungskosten in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend machen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem PKW zur Arbeit fährt. Losgelöst von den tatsächlichen Kosten können Aufwendungen jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. An den Tagen, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise seine erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen kann, weil er im Homeoffice tätig sein muss, entfällt der Werbungskostenansatz für die Entfernungspauschale.
Hat der Arbeitnehmer sein Abonnement für öffentliche Verkehrsmittel nicht gekündigt, laufen die Kosten weiter, ohne dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, seine (vergeblichen) Aufwendungen steuerlich geltend zu machen.
Der Arbeitnehmer Peter Petersen wohnt 20 km entfernt von seiner ersten Tätigkeitsstätte.
An 50 Arbeitstagen sucht Petersen seine erste Tätigkeitsstätte auf, an 170 Tagen arbeitet er im Homeoffice. Für diese Tage entfällt der Werbungskostenansatz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Für 50 Tage, an denen er seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, kann er Werbungskosten in Höhe von 300 Euro geltend machen (50 Tage x 0,30 Euro x 20 km).
Für 170 Tage, an denen er in seinem Homeoffice arbeitet, kann er Werbungskosten in Höhe von 5 Euro, max. 600 Euro geltend machen.
Der Werbungskostenansatz beläuft sich insgesamt auf 300 + 600 = 900 Euro. Eine steuerliche Auswirkung ergibt sich nicht, weil der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro nicht überschritten wird.
Mit Homeoffice | Kilometer | Entfernungspauschale | Zwischensumme | Tage | WK-Ansatz |
Entfernungspauschale | 20 | 0,30 | 6,00 | 50 | 300,00 |
Homeoffice-Pauschale | 5,00 | 170 | 600,00 | ||
Zwischensumme Werbungskostenansatz | 900,00 | ||||
Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1000,00 |
Ohne Homeoffice | Kilometer | Entfernungspauschale | Zwischensumme | Tage | WK-Ansatz |
Entfernungspauschale | 20 | 0,30 | 6,00 | 220 | 1320,00 |
Homeoffice-Pauschale | 0,00 | 0 | 0,00 | ||
Summe Werbungskostenansatz | 220 | 1320,00 |
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr.
Wie oben bereits dargelegt werden mit der Homeoffice-Pauschale lediglich die (Mehr-)Aufwendungen des Arbeitnehmers für die berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Hierbei geht es im Wesentlichen um die Raumkosten.
Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Druckerpapier, Druckertinte, Toner oder Büromaterial) können separat als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: bongkarn thanyakij (Pexels, Pexels Lizenz)