04.07.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In diesem Zusammenhang ist fraglich, wie zu verfahren ist, wenn die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber zu Unrecht gewährt worden ist, z. B. weil der Arbeitnehmer unzutreffende Angaben gemacht, dem Arbeitgeber ein Fehler unterlaufen ist oder weil z. B. rückwirkend die Steuerklasse des Arbeitnehmers geändert worden ist.
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Hierbei ist zu differenzieren, ob der Arbeitslohn des Arbeitnehmers der Regelversteuerung unterlag oder ob der Arbeitslohn pauschal versteuert worden ist.
Wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers der Regelversteuerung unterlag, war die Energiepreispauschale kraft gesetzlicher Regelung der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Auch wenn es sich hierbei nicht um Arbeitslohn im eigentlichen Sinne handelt und der Arbeitgeber lediglich als Erfüllungsgehilfe für den Staat im Rahmen der Bewältigung der Energiekrise anzusehen ist, hat der Gesetzgeber vorgesehen, die Energiepreispauschale steuerpflichtig zu gewähren. Damit sollen Gering- und Normalverdiener gegenüber Besserverdienenden entlastet werden.
Wenn zu einem späteren Zeitpunkt – nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an das Betriebsstättenfinanzamt – festgestellt wird, dass ein Arbeitnehmer die Energiepreispauschale zu Unrecht von seinem Arbeitgeber erhalten hat, braucht die bereits übermittelte Lohnsteuerbescheinigung nicht korrigiert zu werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber im Nachgang die zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale von seinem Arbeitgeber zurückfordert oder nicht.
Weil die Energiepreispauschale der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist, sind die Lohnsteuerabzugsbeträge insoweit zutreffend ermittelt wurden, losgelöst davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Anspruch auf die Energiepreispauschale hat.
Wenn der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Energiepreispauschale hat, darf der Arbeitgeber sich nicht über die Lohn- und Gehaltsabrechnung refinanzieren. Der Arbeitgeber war lediglich als Erfüllungsgehilfe des Staates anzusehen und durfte die seinen Arbeitnehmern zutreffend gewährte Energiepreispauschale von der Lohnsteuerzahllast absetzen, so dass dem Arbeitgeber im Ergebnis kein finanzieller Aufwand entstanden ist. Wurde die Energiepreispauschale zu Unrecht gewährt, darf der Arbeitgeber diesen Betrag entsprechend nicht von der Lohnsteuerzahllast absetzen.
Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Energiepreispauschale zu Unrecht gewährt hat, muss daher eine Korrektur der Refinanzierung erfolgen und eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben werden. Technisch erfolgt die Umsetzung durch eine entsprechende Eintragung in Zeile 22a, Kennziffer 35 der Lohnsteueranmeldung.
Die Korrektur der Lohnsteueranmeldung ist in dem Anmeldungszeitraum durchzuführen, in dem die Energiepreispauschale ursprünglich gewährt worden ist, also in 2022. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung (z. B. erst in 2023) ist nicht maßgeblich.
Laut Veröffentlichung des Bundesfinanzministeriums, FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, Stand 19.05.23, erfolgt die Minderung des Arbeitslohns unabhängig vom Zeitpunkt der Rückzahlung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022. Grund hierfür ist, dass der Arbeitgeber keine Korrektur für 2022 mehr durchführen kann, da die Lohnsteuerbescheinigung bereits an das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt worden ist.
Die steuerliche Korrektur erfolgt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer durch das Finanzamt. Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer im Vorfeld schriftlich bestätigen, dass er die Energiepreispauschale vom Arbeitnehmer zurückgefordert und zurückerhalten hat.
Hiermit bestätige ich als Arbeitgeber der ABC-GmbH, dass ich die Energiepreispauschale an meine Arbeitnehmerin Sonja Sonnenland zu Unrecht ausgezahlt und deshalb zurückgefordert und am 15.03.23 zurückerhalten habe.
Bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern gehört die ausgezahlte Energiepreispauschale bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber führt entsprechend in diesen Fällen nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns.
Gleichwohl ist eine Korrektur der Lohnsteueranmeldung erforderlich, siehe oben.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer gewährte seiner Arbeitnehmerin Sonja Sonnenland im Lohnsteueranmeldungszeitraum September 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Dieser Betrag wurde zutreffend der Lohnversteuerung unterworfen.
Im Februar 2023 bemerkte der Arbeitgeber, dass er seiner Arbeitnehmerin die Energiepreispauschale zu Unrecht gewährt hat und forderte diese daher zurück. Die Rückforderung wurde im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung März 2023 durchgeführt.
Die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung 2022 ist nicht erforderlich.
Der Arbeitgeber gibt eine korrigierte Lohnsteueranmeldung für den Lohnsteueranmeldungszeitraum September 2022 ab. Dadurch erhöht sich die Lohnsteuerzahllast für diesen Monat um die zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale und die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge.
Die Energiepreispauschale zahlt die Arbeitnehmerin wieder an den Arbeitgeber zurück, siehe oben.
Die darauf entfallenden Lohnsteuerabzugsbeträge werden der Arbeitnehmerin im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2022 erstattet. Eine entsprechende Bestätigung ihres Arbeitgebers legt Sonja Sonnenland ihrem Finanzamt vor.
Bitte beachten Sie, dass die Korrektur die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage im Monat März 2023 nicht mindern darf. Die Korrektur ist im Rahmen der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung als Nettoabzug zu behandeln.
Die FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ finden Sie hier:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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