05.12.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Der 5. Dezember ist Internationaler Tag des Ehrenamts. Das ehrenamtliche Engagement der Deutschen ist groß, viele Millionen sind hierzulande ehrenamtlich tätig, wie Studien und Untersuchungen regelmäßig belegen. Um das soziale Engagement der Deutschen weiter zu fördern, hat die Politik Anreize geschaffen - zum Beispiel Steuervorteile für ehrenamtlich Tätige.
Übungsleitern steht der Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 2.400 Euro. Das bedeutet, dass die Vergütung bis zur Höhe des Übungsleiterfreibetrags steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
Um in den Genuss der Übungsleiterpauschale zu kommen, muss die Tätigkeit pädagogisch, künstlerisch oder pflegend ausgerichtet sein. Das ist zum Beispiel bei der Trainerin im Sportverein, dem Chorleiter eines Gesangsvereins oder der Helferin im Rettungsdienst der Fall. Weitere Bedingungen sind:
Nicht nutzen kann die Übungsleiterpauschale, wer zum Beispiel Schriftführer oder Gerätewartin im Sportverein ist, in der Freizeit als Schiedsrichterin arbeitet, ehrenamtlich für Gerichte und Notare dolmetscht oder Tiere ausbildet. Doch eventuell kann man von der Ehrenamtspauschale profitieren, im Steuerrecht auch Ehrenamtsfreibetrag genannt.
Seit 2021 können Ehrenamtliche, die sich in einem gemeinnützigen Verein oder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts engagieren, den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 840 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Bis zur Steuererklärung 2020 waren es noch 720 Euro. Und auch in diesem Fall bedeutet das, dass eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt.
Im Gegensatz zum Übungsleiterfreibetrag dürfen auch diejenigen den Ehrenamtsfreibetrag in ihrer Steuererklärung angeben, deren Tätigkeit nicht die Voraussetzungen des Übungsleiterfreibetrags erfüllt - also zum Beispiel Schatzmeister, Kassenwartin, Platzwart, Schiedsrichterin oder Tierpfleger. Darüber hinaus ist die Nutzung analog zum Übungsleiterfreibetrag an drei Bedingungen geknüpft:
Übrigens: Die jeweiligen Pauschalen für das Ehrenamt - also den Übungsleiterfreibetrag und den Ehrenamtsfreibetrag - gibt es jährlich jeweils nur einmal, auch wenn man mehrere Ehrenämter parallel oder nacheinander ausübt.
Ist ein Mensch zum Beispiel aufgrund einer Behinderung oder Krankheit nicht mehr in der Lage, rechtliche Angelegenheiten selbst zu regeln, setzt das Amtsgericht eine rechtliche Betreuung ein. In der Regel übernehmen Familienangehörige diese Aufgabe unentgeltlich.
Diesen Betreuerinnen oder Betreuern steht der Betreuerfreibetrag in Höhe von 3.000 Euro pro Jahr zu, bis zur Steuererklärung 2020 waren es 2.400 Euro. Zu den Begünstigten zählen ehrenamtliche rechtliche Betreuer/innen, ehrenamtliche Vormünder und ehrenamtliche Pfleger/innen.
Verdienen Übungsleiter oder Betreuerinnen jeweils mehr als 3.000 Euro und andere Ehrenamtliche jeweils mehr als 840 Euro pro Jahr, müssen diese Einkünfte versteuert werden - ob und wie viel Steuern tatsächlich fällig werden, hängt vom Gesamteinkommen ab.
Bild: Andrea Piacquadio (Pexels, Pexels Lizenz)