25.06.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Viele hunderttausende Arbeitnehmer unterhalten eine Zweitwohnung - allein im Jahr 2014 waren es laut Statistischem Bundesamt fast 385.000 -, weil die Entfernung zwischen Arbeitsort und Hauptwohnsitz zu weit entfernt ist für die tägliche Fahrt.
Den Betroffenen entstehen etliche Ausgaben, die doppelt gezahlt werden müssen wie Miete, Nebenkosten, Strom, Heizung, Möbel, die Rundfunkgebühren oder der Kfz-Stellplatz.
Diese und viele weitere Kosten für eine doppelte Haushaltsführung lassen sich von der Steuer absetzen. Seit 2014 galt eine monatliche Obergrenze von 1.000 Euro, doch Berufstätige mit einer Zweitwohnung in kostspieligen Wohnorten wie München, Frankfurt oder Düsseldorf liegen bereits mit der Monatsmiete häufig über der 1.000-Euro-Grenze.
Der BFH hat diese Obergrenze in seinem Urteil mit Aktenzeichen VI R 18/17 gekippt: Fielen die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände wie Küche, Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Kühlschrank, Duschvorhang oder Nachttisch bislang in die Maximalsumme von 1.000 Euro im Monat, sind künftig die tatsächlichen Kosten dieser Gegenstände zusätzlich absetzbar.
Dabei gilt: Einrichtungsgegenstände, die nicht mehr als 800 Euro (410 Euro bis 2018) netto kosten, können noch im Anschaffungsjahr steuerlich geltend gemacht werden. Einrichtungsgegenstände, die dagegen den Nettowert von 800 Euro (410 Euro bis 2018) übersteigen, sind über mehrere Jahre abzuschreiben.
Unsere Empfehlung: Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sollten alle Rechnungen und Nachweise für notwendige Einrichtungsgegenstände sammeln und prüfen lassen, ob die Kosten eventuell bis zum Jahr 2014 rückwirkend geltend gemacht werden können.