Die Steuervorteile eines Jobrads

26.04.2024  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Die Tage werden wärmer und die Fahrräder aus dem Keller geholt und geputzt. E-Bikes und E-MTBs liegen seit Jahren stark im Trend. Neben den hohen Spritpreisen sind Argumente wie Gesundheit, Umweltfreundlichkeit und Spaßfaktor der Grund.

Für ein richtig gutes E-Bike muss man als Privatperson hunderte oder im hochpreisigen Segment tausende Euro hinblättern. Günstiger kommt es, sich für ein Leasing-Bike zu entscheiden. Immer mehr Arbeitgeber springen auf den Trend auf und bieten ihren Mitarbeitenden ein Jobrad an. Wir zeigen auf, warum sich ein Job-Bike lohnt, sofern der Arbeitgeber mitspielt.

Steuerlich macht es einen Unterschied, ob der Arbeitgeber das Fahrrad als Gehaltsextra oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung anbietet. Beide Varianten werden im Folgenden mit ihren Voraussetzungen und Steuervorteilen erläutert. Sie beziehen sich auf Fahrräder ohne oder mit Elektromotor als Unterstützung, bis maximal 25 km/h oder reine E-Bikes bis 6 km/h ohne zu treten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein klassisches Hollandfahrrad, Rennrad, Mountainbike, Pedelec oder E-Bike handelt.

Die steuerfreie Variante

Bei diesem Modell gehört das Dienstrad der Firma und wird vom Arbeitgeber unentgeltlich und zusätzlich zum regulären Gehalt zur Verfügung gestellt. Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad, kann er es über sieben Jahre abschreiben. Alternativ kann der Arbeitgeber das Dienstrad über einen Leasinganbieter vorhalten. Damit dieses für den Mitarbeitenden steuerfrei bleibt, muss der Arbeitgeber die monatlichen Leasingraten zu hundert Prozent übernehmen. Der Arbeitgeber spart auf diese Art und Weise zum einen Lohnnebenkosten ein, zum anderen kann er Leasing- und Versicherungsraten sowie Inspektions- und Wartungsgebühren als Betriebsausgaben absetzen. Der Mitarbeitende kann das Fahrrad in diesem Fall nicht nur dienstlich, sondern auch privat in der Freizeit völlig steuerfrei nutzen. Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar 2019 und endet am 31. Dezember 2030.

Die steuerbegünstigte Variante

Auch wenn der Arbeitgeber das Jobrad nicht kostenlos überlässt und der Mitarbeitende für die Leasingraten selbst aufkommt, gewährt der Gesetzgeber für die private Nutzung Steuervorteile. Bei dieser Variante hat der Arbeitgeber mit einer Fahrradleasingfirma einen Rahmenvertrag geschlossen. Die monatliche Leasingrate wird vom Arbeitgeber einbehalten, indem sie vom Bruttolohn des Mitarbeitenden abgezogen wird. Es fallen daher keine Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Leasingraten an. Zudem wird das zu versteuernde Einkommen um diese Raten reduziert. Die Kosten für das Jobrad fallen für den Beschäftigten netto deutlich geringer aus, normalerweise nicht einmal die Hälfte der Leasingrate. Gegenüber einem Privatkauf kommt der Beschäftigte so besser weg. Außerdem muss der Kaufpreis nicht auf einen Schlag entrichtet werden. Und oftmals steuert der Arbeitgeber einen kleinen Zuschuss bei.

Als Ausgleich für die Entgeltumwandlung in einen Sachbezug muss der Beschäftigte einen geldwerten Vorteil für die Dauer des Leasings versteuern. Dieser wird ebenfalls direkt vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnabrechnung an das Finanzamt abgeführt. In der Steuererklärung ist er damit nicht mehr einzutragen, da alles auf der Lohnsteuerbescheinigung steht. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Jobrads ist ähnlich einem Dienstwagen mit 1 % des Bruttolistenpreises zu versteuern. Seit 1. Januar 2020 werden anstatt der 100 % nur mehr 25 % des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen. Das bedeutet derzeit eine Steuerersparnis von 75 %. Diese Sonderregelung endet ebenfalls am 31. Dezember 2030. Sie wird auf alle Jobräder angewendet, die erstmalig im Jahr 2019 geleast wurden.

Fahrradkauf nach Leasingende

Typische Leasingverträge laufen 36 Monate. Nach Ablauf der Leasinglaufzeit ist der Kauf des Jobrads in der Regel zu einem günstigen Preis möglich. Hier fallen wiederum nur Steuern an, wenn der Restkaufpreis weniger als 40 Prozent des Bruttolistenneupreises beträgt. Die Preisdifferenz ist dann abermals als geldwerter Vorteil zu versteuern. Alternativ kann nach drei Jahren das alte Bike zurückgegeben und ein neues Bike mit einem neuen Vertrag geleast werden.

Beispiel:

Die unverbindliche Preisempfehlung für ein E-Bike beträgt 3.999 Euro. Der Preis wird auf volle Hundert abgerundet, also 3.900. Die einprozentige Versteuerung auf den UVP ohne Sonderregelung betrug bis Ende 2019 bei der Entgeltumwandlung 39 Euro pro Monat. Seit dem Jahr 2020 müssen nur mehr 9,75 Euro monatlich versteuert werden. Wird das Fahrrad am Ende der Laufzeit zu einem Sonderpreis von 600 Euro gekauft, beträgt die Differenz zu 40 % von 3.900 Euro 960 Euro, die mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind. Bei einem Grenzsteuersatz von 37 % sind somit 355,20 Euro an Steuern zu zahlen.

Bild: Philipp M (Pexels, Pexels Lizenz)

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