Die neue Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG

23.11.2022  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Im Rahmen des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz hat der Gesetzgeber nun auch den Weg für eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie freigemacht. Lohnsteuerexperte Volker Hartmann hat sich die Bedingungen für Sie näher angeschaut.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern im Zeitraum vom 26.10.22 bis zum 31.12.24 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und beitragsfreie Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro gewähren.

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Nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes (vgl. § 3 Nr. 11c in Verbindung mit § 8 Absatz 4 EStG) ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, also nicht im Rahmen einer (steuersparenden) Gehaltsumwandlung.

Darüber hinaus werden keine weiteren Anforderungen an den Nachweis und den Zusammenhang zwischen der Arbeitgeberleistung und dem Inflationsausgleich gestellt. Ausreichend ist, wenn der Arbeitgeber z. B. durch einen entsprechenden Buchungstext im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung bzw. auf dem Überweisungsträger deutlich macht, dass die Arbeitgeberleistungen in Zusammenhang mit dem Inflationsausgleich stehen.

Höchstbetrag im Begünstigungszeitraum

In Zusammenhang mit dem Inflationsausgleich darf der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Begünstigungszeitraum 26.10.22 bis 31.12.24 insgesamt einen Höchstbetrag von 3.000 Euro steuerfrei gewähren. Der Arbeitgeber ist in der Gestaltung frei und kann den Betrag entweder in einer Summe oder in beliebigen Teilbeträgen gewähren. Ein Rechtsanspruch auf diese Arbeitgeberleistung besteht grundsätzlich nicht.

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Nach § 8 Absatz 4 EStG werden die Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn diese nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistungen herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundenen Leistungen nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistungen der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Schädliche Umqualifizierung

Bitte beachten Sie, dass arbeitsrechtlich dem Grunde nach bereits bestehende Ansprüche des Arbeitnehmers bzw. Sonderleistungen des Arbeitgebers, z. B. lohnsteuerpflichtige betriebliche Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen und andere Gratifikationen nicht in steuerfreie Lohnbestandteile umqualifiziert werden dürfen. Bereits bestehende (vertragliche) Vereinbarungen über lohnsteuerpflichtige Sonderzahlungen, die bereits vor dem Stichtag 26.10.22 aus einem anderen Grund ohne Inflationsbezug abgeschlossen worden sind, dürfen entsprechend nicht zugunsten der steuerfreien Leistung umqualifiziert werden.

Nachweispflichten des Arbeitgebers

Um evtl. Missverständnisse im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu vermeiden, ist es für den Arbeitgeber empfehlenswert, bereits im Vorfeld entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu treffen und diese als Anlage zum Lohnkonto zu nehmen. Soweit bei einer Lohnsteueraußenprüfung festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der gewährten Prämie nicht vorliegen, kann das Finanzamt die zu Unrecht steuer- und beitragsfrei gewährten Zuwendungen in lohnsteuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn umqualifizieren.

Haftung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber haftet für die zutreffende lohnsteuerliche Abwicklung und ist im Rahmen seiner ihm vom Gesetzgeber auferlegten Arbeitgeberpflichten dazu verpflichtet, die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge an das Finanzamt zu gewährleisten.

Gesetzesgrundlage § 3 Nr. 11c EStG

Steuerfrei sind

(…)

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • vom Arbeitgeber
  • in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024
  • in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen
  • zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
  • bis zu einem Betrag von 3.000 Euro

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)

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