20.12.2021 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Motto des Koalitionsvertrages lautet: „Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“. Die für den Steuerzahler entscheidenden Punkte finden sich im vorletzten Kapitel des Koalitionsvertrages unter der Überschrift „Zukunftsinvestitionen und nachhaltige Finanzen“.
Sicherung des Vorsteuerabzuges
Für die Lohn- und Gehaltsabrechnung wesentlich sind die geplanten Verschärfungen bei der Dienstwagenbesteuerung. In diesem Zusammenhang ist geplant, bei Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen die elektrische Mindestreichweite auf 80 km zeitlich vorzuziehen. Derzeit profitieren bei der Bemessung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung nur Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge mit einer elektrischen Mindestreichweite von 40 km vom Ansatz der hälftigen Bemessungsgrundlage.
Bei Anschaffungen ab 01.01.22 muss die elektrische Mindestreichweite nach derzeitiger Gesetzeslage 60 km betragen. Bei Anschaffungen ab 01.01.25 sollte die Mindestreichweite nach derzeitiger Gesetzeslage 80 km betragen. Dieser Zeitpunkt soll nun um 17 Monate auf den 01.08.23 vorgezogen werden.
Fakt ist, dass gegenwärtig nur wenige Fahrzeuge die ab 01.01.22 geltende Mindestreichweite von 60 km erfüllen. Erfüllen die Fahrzeuge die vom Gesetzgeber geforderte elektrische Mindestreichweite nicht, ist der geldwerte Vorteil nicht ermäßigt mit 50 % der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage, sondern in voller Höhe anzusetzen.
Ziel der neuen Regierungskoalition ist die Förderung für elektrische Fahrzeuge und Plug-In-Hybride degressiv auszugestalten und grundsätzlich so zu reformieren, dass die Förderung ab 01.01.23 nur für Fahrzeuge erfolgt, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Dieser positive Klimaschutzeffekt soll neben der elektrischen Mindestreichweite auch über einen elektrischen Fahranteil definiert werden.
In diesem Zusammenhang muss das Fahrzeug nach den ambitionierten Plänen der neuen Regierungskoalition nachweislich überwiegend, also zu mehr als 50 %, im rein elektrischen Betrieb genutzt werden. Wird das Fahrzeug nachweislich nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt oder wird der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, ist der geldwerte Vorteil nicht ermäßigt mit 50 % der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage, sondern – im Nachhinein – in voller Höhe im Rahmen der Regelbesteuerung anzusetzen.
Mit dieser Regelung möchte die neue Regierungskoalition Anreize setzen, um diese Fahrzeuge möglichst emissionsfrei zu betreiben und ihre ökologischen Vorteile auch auszuspielen.
Wie die Überprüfung der überwiegenden Nutzung im elektrischen Fahrbetrieb erfolgen soll und wer diese Überprüfung durchführen soll, ist derzeit völlig unklar.
Darüber hinaus sind insbesondere folgende steuerliche Neuregelungen vorgesehen:
Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: AbsolutVision (Pixabay, Pixabay License)