02.05.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Leistungsbeziehungen ist, dass diese fremdvergleichskonform sind, also dem entsprechen, was üblicherweise unter fremden Dritten vereinbart worden wäre. Typische Leistungsbeziehungen für Verträge zwischen Unternehmen und Angehörigen bzw. nahestehenden Personen sind z. B. die Veräußerung bzw. die Vermietung von Grundstücken oder beweglichen Wirtschaftsgütern, (Ehegatten-)Arbeitsverträge oder Darlehensverträge.
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Im Rahmen von Betriebsprüfungen kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmen und dem Finanzamt, weil die Voraussetzungen für die Fremdüblichkeit entweder nicht vorliegen oder nicht hinreichend nachgewiesen werden können. Im schlimmsten Fall werden diese Leistungsbeziehungen dann steuerlich nicht anerkannt oder es erfolgt eine Aufteilung in einen steuerschädlichen und einen steuerunschädlichen Anteil.
Diese Problematik soll an nachfolgendem Fall aus der Praxis verdeutlicht werden:
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird festgestellt, dass die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ein Darlehen in Höhe von 200.000 Euro zu einem Zinssatz von 8% gewährt hat. Fraglich ist, ob die Darlehenskonditionen in der aktuellen Niedrigzinsphase fremdüblich sind oder ob es sich möglicherweise um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.
Der Geschäftsführer legt dar, die Gesellschaft sei aus wirtschaftlichen Gründen und aufgrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht mehr kreditwürdig und hätte daher von der Hausbank kein Darlehen erhalten. Nachweise, z. B. ein Darlehensangebot, Schriftwechsel oder Aufzeichnungen zu den Kreditverhandlungen konnten nicht vorgelegt werden. Bei anderen Kreditinstituten seien keine Kreditanfragen gestellt worden. Als letzte Möglichkeit war daher das Angebot der Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers verblieben. Aufgrund der behaupteten schlechten wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft hätte ein entsprechend hohes Ausfallrisiko für die Darlehensgeberin bestanden, welches mit dem vergleichsweise hohen Zinsaufschlag abgegolten werden sollte.
Das Unternehmen vertrat, die Auffassung, es hätte keinen Nachweis gegenüber dem Finanzamt zu erbringen, weil diese Nachweise nicht erbracht werden können.
Bekanntermaßen war das Zinsniveau aufgrund der Niedrigzinsphase im Prüfungszeitraum außerordentlich niedrig bzw. negativ. Eine Verzinsung am Kapitalmarkt in Höhe von 8 % war faktisch nicht zu erzielen.
Das Unternehmen konnte weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass der vereinbarte Zinssatz in Höhe von 8 %, der nachweislich deutlich über dem Marktzinssatz liegt, einem Fremdvergleich standhält. Es konnte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, dass sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, überschuldet und nicht mehr kreditwürdig ist.
Darüber hinaus konnte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, dass das Unternehmen tatsächlich Kreditverhandlungen mit der Bank geführt hat.
Im Rahmen eines internen Fremdvergleichs wurde festgestellt, dass die Verzinsung mit 8 % deutlich über dem Niveau der Darlehen von anderen (privaten) Darlehensgebern der Gesellschaft liegt.
Die Fortsetzung dieses Beitrags finden Sie kommende Woche in der nächsten Newsletterausgabe!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Cytonn Photography (Pexels, Pexels Lizenz)