17.11.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Gunnar Roloff, Rechtsanwalt bei Ecovis in Rostock erklärt, wann der Arbeitgeber zahlen muss und in welchen Fällen der Mitarbeitende eine Entschädigung wegen Quarantäne bekommt.
Die gefürchtete zweite Welle ist da. Immer mehr Menschen erkranken oder müssen wegen des Verdachts einer Infektion mit Covid-19 in Quarantäne. Ob krank oder vorsorglich in Quarantäne geschickt entscheidet darüber, ob Chefinnen oder Chefs das Gehalt zahlen müssen oder ob es eine Entschädigung für den Mitarbeiter gibt.
„Ist ein Arbeitnehmer an Corona erkrankt und legt er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, muss der Arbeitgeber das Gehalt bezahlen“, sagt Gunnar Roloff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Rostock. Das gilt für die ersten sechs Wochen – wie bei anderen Erkrankungen auch. Ab der siebten Woche springt dann die Krankenversicherung ein, die maximal 90 Prozent des Nettolohns bezahlt.
Anders sieht der Fall aus, wenn das Gesundheitsamt nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) einen Arbeitnehmer vorsorglich in Quarantäne schickt. Dann hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung. Kann er seiner Tätigkeit auch im Homeoffice nicht nachgehen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist so hoch wie sein Nettogehalt. Ausgezahlt wird sie vom Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen der Quarantäne. „Die Entschädigung sowie die gezahlten Sozialversicherungsabgaben kann der Chef vom Gesundheits- oder Ordnungsamt des jeweiligen Bundeslands zurückholen“, erklärt Roloff.
Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Mitarbeiter in Quarantäne geschickt wurden, können die Entschädigungszahlung auf Antrag bei der jeweiligen Behörde zurückfordern. „Ist die Quarantäne vorbei, kann der Arbeitgeber den Antrag stellen bis spätestens zwölf Monate nach Beginn der Quarantäne“, sagt Roloff. Zusammen mit dem Antrag sind die Lohn-/Gehaltsnachweise für jeden betroffenen Mitarbeiter
„Auch Selbstständige können eine Entschädigung beantragen, wenn die Behörde Quarantäne anordnet“, weiß Arbeitsrechtler Gunnar Roloff. Sie beantragen die Entschädigung selbst und müssen
Im Moment ist noch unklar, ob ein Mitarbeiter Entschädigung bekommt, wenn er in ein Risikogebiet reist und deshalb anschließend in Quarantäne muss. „Schon jetzt gibt es ernsthafte Bedenken gegen eine Entschädigungspflicht in so einer Konstellation“, sagt Roloff. Eine Gesetzesänderung soll dies kurzfristig klarstellen. „Arbeitgeber sollten in einem solchen Fall nicht vorschnell zahlen. Denn es kann passieren, dass die zuständige Behörde denn Antrag auf Erstattung der Entschädigung zurückweist“, erklärt Roloff, „dann bleibt der Arbeitgeber auf den Kosten sitzen.“
Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich kein Recht darauf, aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit zu verweigern. Das darf er nur, wenn der Arbeitgeber die gebotenen Schutzmaßnahmen unterlässt, etwa nicht ausreichend Abstand am Arbeitsplatz eingerichtet hat oder keine Möglichkeit zur Handdesinfektion anbietet.
Der Arbeitgeber kann aber Arbeitnehmer bei Gehaltsfortzahlung freistellen. „Das dürfte gerade bei Anzeichen auf eine Erkrankung sinnvoll sein, um die anderen Mitarbeiter und den ganzen Betrieb zu schützen. Wird ein Arbeitszeitkonto geführt, kann auch ein Zeitausgleich erfolgen“, empfiehlt Roloff.
Wenn der Arbeitnehmer nicht krankgeschrieben ist, kann der Arbeitgeber verlangen, dass er arbeitet. Dazu muss der Arbeitnehmer aber von zu Hause arbeiten. Allerdings sind Verstöße gegen Quarantäneauflagen strafbar. „Der Arbeitgeber darf also nicht fordern, dass der Mitarbeiter außerhalb seines Hauses oder seiner Wohnung arbeitet und sich beispielsweise an einen öffentlichen Ort zum Arbeiten begibt, weil dort das Internet besser funktioniert“, sagt Roloff.
Bild: Robert-Owen-Wahl (Pixabay, Pixabay License)