23.12.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Lohnsteuer & Sozialversicherung in der Entgeltabrechnung
Praxiswissen für Ihre Abrechnung
Viele Unternehmen haben Corona-Hilfen beantragt. Das Geld ist jedoch noch nicht überall angekommen. Deswegen will die Bundesregierung den Unternehmen mehr Zeit zum Auszahlen des steuerfreien Corona-Bonus lassen. Laut Entwurf des Jahressteuergesetzes soll der Bonus bis Juni 2021 steuerfrei sein. Trotzdem wichtig: Der Corona-Bonus bleibt befristet. Wird er erst mit dem Juni-Gehalt ausgezahlt, muss er auch noch im Juni 2021 bei den Mitarbeitern auf dem Konto landen, sonst ist die Steuerersparnis futsch.
Die fachliche Begründung: Der Corona-Bonus gehört nicht zum laufenden Arbeitslohn. Beim Corona-Bonus kommt es darauf an, wann ihn der Arbeitgeber zahlt. Landet der Bonus nicht rechtzeitig, also voraussichtlich dann nicht noch im Juni 2021, auf dem Konto des Mitarbeiters, dann gilt die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Der Bonus ist dann lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig.
„Viele Mandanten fragen natürlich, ob sie den Corona-Bonus auszahlen dürfen, obwohl die Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beziehen“, berichtet Steuerberaterin Ines Wollweber aus der Praxis. Dass es erlaubt ist, habe sie ebenfalls gewundert, „für Mitarbeiter, die jetzt deutlich weniger Einnahmen hatten aufgrund von Kurzarbeit, sind die 1.500 Euro aber auf jeden Fall eine echte Motivationsspritze“, sagt Wollweber.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern den Corona-Bonus bis zu 1.500 Euro auch steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
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