10.11.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Wenn Arbeitgeber den Corona-Bonus mit dem Dezembergehalt auszahlen, das Geld aber erst im Januar 2021 bei den Mitarbeitern auf dem Konto ist, ist die Steuerersparnis futsch. Denn die Steuerbefreiung ist befristet: Sie gilt nur bis zum 31.12.2020.
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
Geldwerte Vorteile aus lohn- & umsatzsteuerlicher Sicht richtig behandeln
Die fachliche Begründung: Der Corona-Bonus gehört nicht zum Arbeitslohn. Beim Corona-Bonus kommt es darauf an, wann ihn der Arbeitgeber zahlt. Landet der Bonus erst im Januar 2021 auf dem Konto des Mitarbeiters, dann gilt die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Der Bonus ist dann lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig.
„Im Jahressteuergesetz 2020 könnte noch eine Verlängerung des Corona-Bonus bis 31.01.2021 drin sein“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Ines Wollweber. Das sei aber noch nicht sicher. Sie rät Betrieben daher, dass sie den Corona-Bonus unbedingt noch 2020 an ihre Mitarbeiter auszahlen, weil sonst die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit nicht mehr gilt. „Am besten mit der Lohnabrechnung November, dann ist alles erledigt.“
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