20.10.2020 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG
Um die Elektromobilität zu fördern, hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit eine Vielzahl von steuerlichen Erleichterungen geschaffen. Ziel ist der Übergang vom Verbrennungsmotor zur Elektromobilität. Diese Maßnahmen sind erforderlich geworden, weil sowohl Elektrofahrzeuge als auch Hybridelektrofahrzeuge aus technischen Gründen zum gegenwärtigen Zeitpunkt eher unausgereift sind und daher für den Durchschnittsautofahrer keine wirklich sinnvolle Alternative zum Verbrennungsmotor darstellen.
Korrekter Umgang mit erster Tätigkeitsstätte, Verpflegungspauschalen & Co.
Steuerlich gefördert werden Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge durch folgende Maßnahmen:
Nach Maßgabe von § 3 Nr. 46 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs, das die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz erfüllt, an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerfrei.
Unmittelbare Voraussetzung für die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist steuerschädlich und führt zur Versagung der Steuerfreiheit.
Bitte beachten Sie die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen in Zusammenhang mit dem BFH-Urteil vom 01.08.2019 - VI R 32/18, dem BMF-Schreiben vom 05.02.20 - Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen (Nichtanwendungserlass zum BFH-Urteil vom 01.08.19) und die geplante gesetzliche Neuregelung.
Danach liegt zusätzlich zum ohnehin geschuldeter Arbeitslohn immer nur dann vor, wenn
wird.
Steuerfrei ist nach § 3 Nr. 46 EStG das elektrische Laden eines privaten Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge und eines betrieblichen Fahrzeugs, bei dem der geldwerte Vorteil im Rahmen der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Bei der Ermittlung der Kosten bleiben die Kosten für den Ladestrom entsprechend außer Ansatz.
Das elektrische Laden eines betrieblichen Elektrofahrzeugs bzw. Hybridelektrofahrzeugs, welches pauschal im Rahmen der 1-%-Regelung versteuert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschrift, da evtl. geldwerte Vorteile mit der 1-%-Regelung bereits abgegolten sind.
Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen folgende Fahrzeuge:
Die Fortsetzung dieses Fachartikels finden Sie ab sofort in der Fibugate-Ausgabe 44/2020!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: Aleksejs Bergmanis (Pexels, Pexels Lizenz)