26.04.2022 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In Rz. 3 wird mit Verweis auf neue höchstrichterliche BFH-Rechtsprechung klargestellt, dass es sich auch bei
um Kraftfahrzeuge im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG handelt.
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Im Gegensatz dazu sind [klassische] Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug, sondern als Fahrrad einzuordnen sind (keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) keine Fahrzeuge im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG.
Das bedeutet, dass für [klassische] Elektrofahrräder nicht die allgemeinen Grundsätze, sondern die Regelungen in den gleich lautenden Ländererlassen vom 09.01.20 anzuwenden sind.
BMF-Schreiben vom 03.03.22
Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines
betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer
Es wird klargestellt, dass die Überlassung eines Einsatzfahrzeuges im Rahmen einer "ständigen" Einsatzbereitschaft nicht zu Arbeitslohn führt. Ein geldwerter Vorteil braucht entsprechend nicht angesetzt zu werden.
In diesem Zusammenhang ist auch kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn einem Arbeitnehmer nicht regelmäßig, sondern ausschließlich an Tagen ein Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es aus betrieblichen Gründen erforderlich werden kann, dass der Arbeitnehmer dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antreten oder beenden muss, z. B. beim Bereitschaftsdienst in Versorgungsunternehmen.
In Rz. 18 wird aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass bei einem Importfahrzeug, für das kein inländischer Listenpreis ermittelt werden kann, die Bemessungsgrundlage aufgrund verschiedener inländischer Endverkaufspreise freier Importeure geschätzt werden kann.
Zuzahlungen zu den laufenden Betriebskosten bzw. Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Kraftfahrzeugs sorgen seit geraumer Zeit für Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzamt und den Steuerpflichtigen. Die Finanzverwaltung ist bislang davon ausgegangen, dass die Zuzahlungen lediglich im Jahr der Leistung steuerlich zu berücksichtigen sind und den geldwerten Vorteil entsprechend mindern.
Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung sind zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen zu den laufenden Betriebskosten bei der Bemessung des geldwerten Vorteils im Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nunmehr gleichmäßig auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.
Im Gegensatz dazu sind nicht zeitraumbezogene Zahlungen wie bisher in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie geleistet werden.
Ob es sich um eine zeitraumbezogene Zuzahlung handelt ergibt sich regelmäßig aus den entsprechenden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Diese sind entsprechend aufzubewahren und als Anlage zum Lohnkonto zu nehmen.
Bitte beachten Sie, dass ein Barlohnverzicht des Arbeitnehmers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung nicht als Nutzungsentgelt bzw. Zuzahlung anzusehen ist. Soweit das Nutzungsentgelt den Nutzungswert übersteigt, führt der übersteigende Betrag nicht zu negativem Arbeitslohn im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung bzw. zum Werbungskostenansatz im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers.
In Rz.66 äußert sich das Bundesfinanzministerium zu Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten. Auch hier sind die Zuzahlungen gleichmäßig auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.
Maßgeblich ist hierbei der vereinbarte Zuzahlungszeitraum, nicht hingegen die tatsächliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs, z.B. im Fall der vorzeitigen Rückgabe, der Veräußerung, des Tauschs oder eines Totalschadens des Fahrzeugs.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: fill (Pixabay, Pixabay License)