23.06.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
Sicher, einen Teil der negativen finanziellen Folgen nach dem Lockdown in der Corona-Krise hat der Staat durch die erlassenen Soforthilfeprogramme und die Erstattung von Kurzarbeitergeld abgefedert. Doch haben Unternehmer über die Soforthilfe und Kurzarbeitergeld hinausgehende Erstattungsansprüche? „Das ist Stand heute nicht ganz sicher“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Christian Fiedler in Rostock. Warum? „Entschädigungsansprüche sind zwar grundsätzlich im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt“, sagt er, „doch die Voraussetzungen dieser Entschädigungsansprüche sind, wenn man das Gesetz genau liest, nicht gegeben.“ Er ist sich daher sicher, dass die Frage, ob Unternehmer nicht trotzdem Entschädigungsansprüche haben, höchstrichterlich geklärt werden muss.
Um mögliche Ansprüche letztlich überhaupt erfolgreich geltend machen zu können, sollten Unternehmer jetzt aktiv werden. Entschädigungsansprüche müssen nach dem Gesetz angemeldet werden, und zwar schon deutlich vor den sonst bekannten Verjährungsfristen. Die Antragsfrist ist zwischenzeitlich schon auf 12 Monate verlängert worden. Gleichwohl sollten die Unternehmen Erstattungsanträge vorsorglich bereits binnen der bisherigen 3-Monatsfrist (beispielsweise online unter https://ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html) stellen. In Mecklenburg-Vorpommern läuft diese Frist bereits zum 18.06.2020 ab.
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