Aufwendungen des Arbeitgebers in Zusammenhang mit der Corona-Krise für Corona-Tests, FFP2-Masken und Corona-Impfungen

12.11.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Corona-Pandemie sorgt für Unsicherheit in vielen Bereichen des Lebens. So auch in Unternehmen und für deren Mitarbeitende. Wie etwa sind Aufwendungen von Arbeitgebern in Zusammenhang mit der Pandemie steuerlich zu behandeln? Dieser Frage widmet sich Lohnsteuerexperte Volker Hartmann.

Nichtbeanstandungsregelung des Bundesfinanzministeriums

Wenn der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests) übernimmt bzw. kostenlose Atemschutzmasken für die berufliche Nutzung zur Verfügung stellt, handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung unverändert um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, vgl. Bundesfinanzministerium, FAQ "Corona" Steuern, Kapitel VII, Lohnsteuer, Nr. 13 ff.

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Weil inzwischen grundsätzlich allen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland ein unmittelbares Impfangebot gemacht werden kann, hat der Bund das Angebot kostenloser Corona-Tests für alle bereits mit Wirkung zum 11.10.21 eingestellt. Seit diesem Zeitpunkt werden kostenlose Antigen-Schnelltest nur noch für Personen, die nicht geimpft werden können und für die Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, angeboten.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie lohnsteuerlich zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für einen Antigen-Schnelltest erstattet.

Grundsätzlich müsste vom Arbeitgeber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob es sich

  • um Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers
  • um steuerfreien Reisenebenkostenersatz oder
  • um steuerpflichtigen Arbeitslohn

handelt, wenn der Arbeitgeber die Kosten für einen Corona-Test übernimmt bzw. dem Arbeitnehmer die entsprechenden Kosten erstattet.

Das Bundesfinanzministerium kam nun zu der Erkenntnis, dass die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für Corona-Tests das Gesundheitssystem entlasten. Darüber hinaus führt eine einzelfallbezogene Prüfung zu einem erheblichen Mehraufwand für den Arbeitgeber.

Nichtbeanstandungsregelung

Im Rahmen einer Nichtbeanstandungsregelung vertritt das Bundesfinanzministerium die Auffassung, dass es bei der Übernahme der Kosten für einen Corona-Test durch den Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden ist, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Der Arbeitgeber muss daher nicht überprüfen, ab es sich möglicherweise um steuerfreien Reisenebenkostenersatz oder um steuerpflichtigen Arbeitslohn handeln könnte.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: Jep Gambardella (Pexels, Pexels Lizenz)

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