17.12.2019 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Bei Inlandsdienstreisen erhöhen sich die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei eintägigen Dienstreisen und bei An- und Abreisetagen für mehrtägige Dienstreisen von bislang 12 Euro auf 14 Euro und für mehrtägige Dienstreisen von 24 Euro auf 28 Euro.
Diese Beträge können wie bisher entweder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Nach der gesetzlichen Neuregelung in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5b EStG können Berufskraftfahrer ab 01.01.2020 einen Pauschbetrag für Berufskraftfahrer geltend machen.
Voraussetzung für den Ansatz dieses Pauschbetrags ist, dass diese Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Übernachtung in einem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.
Ersatzweise können auch die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.
Bitte beachten Sie, dass eine Kombination zwischen Pauschbetrag und Einzelnachweis nicht möglich ist. Der Arbeitnehmer muss sich entsprechend pro Kalenderjahr entscheiden, ob er den Ansatz der Pauschbeträge oder den Einzelkostennachweis wählt
Zwingende Voraussetzung für die Gewährung des Pauschbetrags ist, dass der Arbeitnehmer für den jeweiligen Reisetag Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen kann und eine Übernachtung in einem Fahrzeug stattgefunden hat.
Auch hier gilt, dass diese Beträge entweder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Wie jedes Jahr werden auch die Auslandsreisekosten zum 01.01.2020 angepasst. Rechtsgrundlage für die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2020 ist das BMF-Schreiben vom 15.11.2019.
Diese Neuregelungen gelten für Dienstreisen ab dem 01.01.2020.
Die Auslandsreisekostentabelle enthält in den Spalten 1 und 2 die für das jeweilige Reiseland geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen, die Spalte 3 die Pauschbeträge für Übernachtungskosten.
Bei Dienstreisen vom Inland in das Ausland gilt der jeweilige Pauschbetrag des Ortes, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat.
Bei eintägigen Auslandsreisen und für Rückreisetage vom Ausland in das Inland ist der jeweilige Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Es wird also nicht auf das jeweilige Land abgezielt, in dem sich der Arbeitnehmer aufgehalten hat, sondern auf das Land, in dem der Arbeitnehmer tätig geworden ist.
Soweit ein Land in der Auslandsreisekostentabelle nicht genannt ist, ist der Pauschbetrag für Luxemburg anzusetzen; bei Übersee- und Außengebieten eines Landes, die in der Tabelle nicht ausgewiesen sind, ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag anzusetzen.
Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend. Bei Schiffsreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend (siehe auch R 9.6 LStR zu Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten).
Was Sie bei Verpflegungsmehraufwendungen und der Pauschalversteuerung beachten müssen, erfahren Sie in der ersten regulären Fibugate-Ausgabe 2020!
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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