15.05.2023 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung ist, dass es voraussichtlich zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften kommen wird.
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Eine Zusammenballung von Einkünften tritt immer dann ein, wenn ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr aufgrund einer Abfindungszahlung insgesamt höhere Einkünfte erzielt als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Kommt es voraussichtlich nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften, weil der Arbeitnehmer trotz Abfindungszahlung keine höheren Einkünfte erzielt als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte, darf die Fünftelregelung entsprechend nicht angewandt werden. Daher muss der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Gewährung der Abfindungszahlung einzelfallbezogen prüfen, ob es voraussichtlich zu einer Zusammenballung von Einkünften kommen wird.
In zahlreichen Fällen kommt es vor, dass im Rahmen eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht richterlich angeordnet wird, dass ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine ermäßigt zu besteuernde Abfindungszahlung zu gewähren hat.
„Der Arbeitgeber zahlt der Arbeitnehmerin zum Ausgleich für den Verlust ihres Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstands eine einmalige Abfindung in Höhe von 15.000 Euro brutto. Der Abfindungsbetrag ist zum Beendigungszeitpunkt fällig und nach § 24 in Verbindung mit § 34 EStG steuerbegünstigt zu zahlen.“
In derartigen Fällen stellen sich viele Arbeitgeber die Frage, wie zu verfahren ist, wenn es voraussichtlich nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften kommen wird und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung daher nicht vorliegen. Die Fünftelregelung darf nur dann angewendet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine bloße richterliche Anordnung ist insoweit unbeachtlich.
Der Arbeitgeber befindet sich in einer Zwickmühle. Setzt er sich über die richterliche Anordnung hinweg, kann dies zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen. Wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung an, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, kann dies zu Beanstandungen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung führen.
Die Rechtsfolgen für den Arbeitgeber sind jedoch überschaubar. Wie bereits dargelegt darf die Fünftelregelung nur dann angewandt werden, wenn es voraussichtlich zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt. Ob es definitiv zu einer Zusammenballung von Einkünften gekommen ist, kann regelmäßig erst nach Ablauf des Kalenderjahres festgestellt werden.
Arbeitnehmer, die eine Abfindungszahlung von ihrem Arbeitgeber erhalten haben, sind dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Daher kann erst im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer endgültig vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers festgestellt werden, ob die Fünftelregelung zur Anwendung kommt oder nicht.
Soweit sich im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung herausstellt, dass die Fünftelregelung bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung zu Unrecht angewandt worden ist, muss eine entsprechende Korrektur durchgeführt werden. Weil die Arbeitnehmerin im hier streitigen Sachverhalt inzwischen ausgeschieden und nicht mehr im Unternehmen tätig ist, ist die Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers kein geeignetes Mittel. Außerdem kann der Arbeitgeber die auf die Korrektur entfallenden Lohnsteuerabzugsbeträge nicht an die Arbeitnehmerin weiterbelasten.
Daher kann das Finanzamt von der Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers absehen und eine Kontrollmitteilung an das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers senden.
Der Autor:
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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Bild: cottonbro (Pexels, Pexels Lizenz)