Anhangangaben

08.10.2020  — Von Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

§§ 284 und 285 HGB bestimmen die vorzunehmenden Anhangangaben, die entweder nur im Anhang gemacht werden können oder die in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wurden.

Die zu den einzelnen Posten der Bilanz sowie der der Gewinn- und Verlustrechnung vorzunehmenden Anhangangaben sind größtenteils über die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Buchführungsvorschriften verteilt.

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