20.09.2024 — Von
. Quelle:Zitationsverweis
: »Mögliche Betriebsformen« (In: Erfolgreiches Management von Bibliotheken und Informationseinrichtungen2, hrsg. von , Auflage 86, Hamburg: Verlag Dashöfer 2024, Abschn. 10.8.1)
Dies ist ein kostenfreier Fachartikel
Sie möchten mit mehr News und Fachinhalten up-to-Date bleiben?
Abonnieren Sie jetzt unseren kostenfreien Newsletter!Mögliche Betriebsformen des öffentlichen Rechts:
Anstalt des öffentlichen Rechts
Stiftung des öffentlichen Rechts
Eigenbetrieb und Landesbetrieb/ Staatsbetrieb
Eigengesellschaft
Mögliche Betriebsformen des privaten Rechts:
(gemeinnützige) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gGmbH
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Rechtsfähiger Verein
Rechtsform der unselbstständigen Anstalt des öffentlichen RechtsIn der Rechtsform der unselbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts befinden sich die meisten Bibliotheks- und Informationseinrichtungen. Sie besitzen keine eigene Rechtsperson, sondern sind eine Einrichtung ihres Rechtsträgers, meist einer Kommune, eines Landes oder einer Hochschule. Sie handelt nicht im eigenen Namen, sondern im Auftrag ihres Trägers und erhält von diesem eine jährliche Zuwendung nach Maßgabe des Haushaltes. Im laufenden Haushaltsjahr besteht stets ein Eingriffsrecht des Trägers in den Haushalt mittels Haushaltssperren. Auch die Beschäftigten sind unmittelbare Tarifbeschäftigte, Beamte und Auszubildende des Trägers. Eigene Rechtsfähigkeit kann einer Anstalt des öffentlichen Rechts nur durch Gesetz oder einem sonstigen Hoheitsakt verliehen werden.Vgl. Schmitt/Hörtnagl/Winter, 10. Aufl. 2024, UmwG § 191 Rn. 29–31 Ein Beispiel hierfür ist die Deutsche Nationalbibliothek (§ 1 Abs. 2 Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek).
Liegt eine eigene Rechtsperson vor, so handelt sie rechtlich im eigenen Namen. Zur Errichtung der eigenen Betriebs- und Rechtsform bedarf es eines Gesetzes, eines Gründungsgeschäftes oder eines Verwaltungsaktes. Stets erhält die eigenständige Rechtsperson eine Satzung, in der ihre Aufgaben, aber auch die Zuwendung bzw. der Zuschuss rechtsverbindlich geregelt werden. Dies gilt sowohl für die öffentlich-rechtlichen wie die privaten Formen. Je mehr Aufmerksamkeit und Rechtskenntnis bei der Errichtung einer eigenen Rechtsform vorliegen, umso mehr gewinnt der neue Betrieb an Flexibilität und Selbstständigkeit. Veränderungsbedarf muss frühzeitig erkannt, beständig sowie sorgfältig im Vorfeld folgende Fragen beantwortenbewertet werden.Kreische, S. 655 Um die richtige Betriebsform zu finden und keine Versäumnisse bei der Errichtung zu begehen, sind im Vorfeld folgende Fragen zu beantworten:
Warum wird eine neue Betriebsform gesucht?
Ist professionelle Unterstützung nützlich, wünschenswert oder notwendig?
Gibt es potenzielle Beteiligungen anderer Betriebe oder der Privatwirtschaft bzw. privater Dritter?
Erfolgte eine ausreichende Information bei bereits in neue Trägerschaft überführte Betriebe?
Welches Personal wird benötigt, um selbst Arbeitgeber zu sein und die Bewirtschaftung des Betriebes allein leisten zu können?
Welche haushaltsrelevanten Positionen sind im Bibliothekshaushalt enthalten und welche werden bislang vom Träger in seinem Haushalt geführt?
Gibt es Beamte/innen im zu überführenden Betrieb?
Die erste Frage zielt darauf ab zu erfahren, ob agiert oder reagiert wird. Aufgrund der Tatsache, dass die Unterhaltung von Bibliotheken keine Pflichtaufgabe der öffentlichen Hand Sparmodelledarstellt, suchen manche Kommunen im Zuge von Haushaltsdebatten nach Sparmodellen. Man kann sich des Verdachts nicht entziehen, dass es dabei Modeströmungen gibt. Das Behördenimage wird als unzeitgemäß empfunden und neuere Formen der flexiblen und leistungsfähigen öffentlichen Einrichtungen gesucht.Lohre, S.15 Mal ist es der Verein und dann wieder der Eigenbetrieb, in dem alle artverwandten Kultureinrichtungen, vom Heimatmuseum über die Bibliothek bis zur Musikschule unter einem neuen Dach arbeiten sollen. Die jährliche Zuwendung Verträge, oft kündbar, sehen dann eine jährliche Zuwendung, bemessen an dem bislang der Bibliothek zur Verfügung gestellten Etat und nach Maßgabe des kommunalen Haushalts, vor. Den Satzungen fehlt es sehr häufig an korrekten Regelungen zum Zweck, zur Gemeinnützigkeit und zum Besitzstand der Beschäftigten, um nur einige gravierende Fallen zu benennen. Wollen Träger und Bibliothek gemeinsam erfolgreich eine neue Rechtsform finden, dann sind die o. g. Fragen hilfreich.
kleine kommunale EinrichtungHandelt es sich um eine kleine kommunale Einrichtung, ist der Sinn einer Eigenständigkeit kritisch zu hinterfragen. Soll ein privater Dritter mitwirken, so privater Dritterkann das Modell der GmbH z. B. mit der ekz.bibliotheksservice GmbH als ein Gesellschafter ein geeignetes Modell sein. Trotz konstanter kommunaler Zuwendungen können die Bibliotheken mithilfe der Beteiligung der Ressourcen Dritter attraktiv gestaltet werden.mehrere kommunale Kultureinrichtungen Sollen mehrere kommunale Kultureinrichtungen zusammengefasst werden, so ist der Eigenbetrieb, der Zweckverband, der eingetragene Verein oder die Stiftung zu favorisieren. Soweit keine private Beteiligung zu erwarten ist, sollten die Rechtsformen des Eigen- bzw. Landesbetriebs, der Anstalt des öffentlichen Rechts und der Stiftung des öffentlichen Rechts besonders erwogen werden. Sie bieten durch ihren rechtsverbindlichen und gemeinnützigen Zweck für den Betrieb einer Kultureinrichtung eine adäquate Rechtsform und geben Rechtssicherheit. Grundsätzlich gilt es aber zu beachten, dass öffentlich-rechtliche Betriebsformen die Beteiligung Privater – ausgenommen als Spender und Sponsoren – nicht zulassen. Sollen privatrechtliche Dritte sich am Betrieb beteiligen, muss zwingend eine private Rechtsform gegründet werden. Die kommunalpolitischen Schranken und die Prinzipien des Haushalts- und Vergaberechts beschränken die Wahl der privaten Rechtsform. Gesellschaftsformen mit unbeschränkter Haftung der Inhaber scheiden immer aus, so zum Beispiel auch die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts.Riehm, S. 16 Die Meinungs- und Informationsfreiheit aus Art. 5 GG bildet die Grundlage für die bibliothekarische Praxis.https://www.bibliotheksverband.de/bibliotheken-und-demokratie Die Herausforderung kostendeckend zu gegen eine echte Vollprivatisierungwirtschaften und der Wunsch nach einer nicht wirtschaftlichen Zwecken unterworfenen Informationsversorgung der Bürgerinnen und Bürger sprechen gegen eine echte Vollprivatisierung bei öffentlichen Bibliotheken.Lohre, S.17
In diesem Zusammenhang soll aber auch auf die Public-Privat-Partnership (PPP), die Öffentliche-Private Partnerschaft, hingewiesen werden. Sie bietet Möglichkeiten mit privaten Unternehmen und privaten Geldgebern Kooperationen einzugehen. Die Bibliothek des Ruhrgebiets wurde im Rahmen eines Public-Private-Partnership-Projekts gegründet.Lohre, S.53
„Drum prüfe wer sich ewig bindet“, so lautet ein altes Sprichwort. Dies sollte auch für die Wahl einer neuen Trägerschaft oder einer eigenen Rechtsform gelten. Bevor nicht Einigkeit über den Inhalt der notwendigen Verträge und der Satzung erzielt wurde, sollte der Schritt in eine neue Betriebsform nicht vollzogen werden! Fast jede Einrichtung, die diesen Schritt Schritt in die Selbstständigkeit nie bereutbereits gegangen ist, kann berichten, was vergessen wurde, nur unter größten Schwierigkeiten oder überhaupt nicht mehr zu korrigieren war, aber auch, dass sie den Schritt in die Selbstständigkeit nie bereut haben.
Beispiele für verselbstständigte Bibliotheken sind:
Deutsche Nationalbibliothek, rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (DNBG)
Deutsche Zentralbibliothek für Wirtschaftswissenschaften – Leibniz- Informationszentrum Wirtschaft (ZBW), rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holstein (Land)
ZB MED – Informationszentrum Lebenswissenschaften, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
Technische Informationsbibliothek (TIB), rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts
Zentral- und Landesbibliothek Berlin, rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts
Bücherhallen Hamburg, gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts, gefördert durch die Freie und Hansestadt Hamburg, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg, Landesbetrieb mit Geschäftsordnung
Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek, Staatsbetrieb (Landesbetrieb)
Stadtbibliothek Gütersloh, GmbH (mit 49 % Gesellschaftsanteilen Bertelsmann AG ./. 51 % Stadt)
Stadtbibliothek Beeskow, im Verein Kupferschmiede Beeskow e. V.
Stadtbibliothek Fürstenwalde Spree, gGmbH
Stadt- und Landesbibliothek Dortmund, Betriebsteil im Eigenbetrieb
Stadt- und Regionalbibliothek Frankfurt/ Oder, Betriebsteil im Eigenbetrieb
Stadtbibliothek Cottbus, Betriebsteil im Eigenbetrieb
Stadtbibliothek Siegburg, Fachbereich der Stadtbetriebe Siegburg Anstalt des öffentlichen Rechts