28.05.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Arbeitnehmer Ernie Erpel hat Anspruch auf ein Fahrzeug der Mittelklasse mit einer Leasingrate von maximal 500 Euro. Erpel entscheidet sich für ein höherwertiges Fahrzeug, dessen Leasingrate 600 Euro beträgt. Laut Firmenwagenrichtlinie muss Erpel daher eine Zuzahlung in Höhe des Differenzbetrages, also in Höhe von 100 Euro leisten. Nun stellt sich die Frage, wie die Zuzahlung lohnsteuerlich zu behandeln ist.
Bemessungsgrundlage bei der pauschalen 1 % - Regelung ist der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Das gilt auch bei Leasingfahrzeugen, also auch wenn ein Fahrzeug vom Arbeitgeber nicht gekauft, sondern nur geleast wird. Bei einem Listenpreis von 40.000 Euro beläuft sich der monatliche geldwerte Vorteil auf 1 % des Listenpreises, also auf 400 Euro.
Soweit man zu dem Ergebnis käme, dass der Eigenanteil an der Leasingrate den geldwerten Vorteil mindert, reduziert sich der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil von 400 Euro um 100 Euro auf 300 Euro. Kommt man jedoch zum Ergebnis, eine Kürzung käme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 19.04.13 nicht vorliegen, verbleibt der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil bei 400 Euro. In diesem Fall ist die Zuzahlung bzw. der Eigenanteil des Arbeitnehmers an der Leasingrate aus dem Nettoentgelt zu leisten.
Um der potenziellen Streitfrage bei einer Lohnsteueraußenprüfung aus dem Weg zu gehen, ob Eigenanteile an Leasingraten den geldwerten Vorteil mindern oder nicht, sollten Sie die Formulierung „Zuzahlung“ bzw. „Eigenanteil“ besser vermeiden und stattdessen die Zahlung eines „Entgelts“ vereinbaren, z.B.: "Der Arbeitnehmer Ernie Erpel hat dem Arbeitgeber für die Nutzung des Firmenwagens Ente ein monatliches Entgelt in Höhe von 200 Euro zu leisten“. In diesem Fall handelt es sich zweifelsfrei um ein Entgelt des Arbeitnehmers, welches den monatlichen geldwerten Vorteil entsprechend mindert.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
Zu diesem Artikel erreichte uns folgende Frage:
Unser Experte Volker Hartmann erläuterte hierzu Folgendes:
Wenn die Zuzahlungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil übersteigen, vermindert sich der geldwerte Vorteil nach Saldierung auf Null – analog zur lohnsteuerlichen Behandlung von Kantinenmahlzeiten.
Soweit die Zuzahlung des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil bei Kantinenmahlzeiten (hier: amtlicher Sachbezugswert) übersteigt, ist der geldwerte Vorteil neutralisiert und durch den Arbeitgeber nichts weiter zu veranlassen.
Themen
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