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Zusatzleistungen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - tatsächlich zusätzlich?

18.12.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Bestimmte Zusatzleistungen des Arbeitgebers sind entweder steuerfrei (z. B. Kindergartenzuschüsse, Zuschüsse zur Gesundheitsförderung) oder können pauschal lohnversteuert werden (z. B. Fahrtkostenzuschüsse, Zuschüsse für die Internetnutzung), sofern diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Was dabei unter dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu verstehen ist, damit befasste sich kürzlich der BFH. Er kommt zu dem Ergebnis: Maßgeblich ist der arbeitsrechtlich geschuldete Lohn. Zusätzlich hierzu werden Arbeitgeberleistungen nur dann erbracht, wenn kein rechtlich einklagbarer Anspruch hierauf besteht und sie somit freiwillig geleistet werden (BFH-Urteile vom 19.9.2012, Az. VI R 54/11, Az. VI R 55/11).

Was der Arbeitgeber arbeitsrechtlich dem Arbeitnehmer für dessen Tätigkeit schuldet, ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Aber auch aus der so genannten betrieblichen Übung kann ein Anspruch resultieren. Darunter versteht man Leistungen des Arbeitgebers an eine Vielzahl von Arbeitnehmern, die wiederholt erbracht werden und von denen der Arbeitnehmer auf Grund der Wiederholungen ausgehen kann, dass er diese auch zukünftig erhalten wird.

„Durch wiederholte Zahlungen“, so erläutert Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht Ulrike Höreth von Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart, „können auch Zusatzleistungen, obwohl sie zunächst freiwillig gezahlt werden, dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn zuzuschlagen sein. Und dann entfallen die Steuervergünstigungen!“

Eine feste Regel, wie viele Wiederholungen für eine betriebliche Übung erforderlich sind, gibt es nicht. Vielmehr kommt es auf die Häufigkeit der Leistung, deren Art und Inhalt sowie von der Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an.

„Allerdings lässt sich das Entstehen einer betrieblichen Übung dadurch vermeiden, dass der Arbeitgeber bei Zahlung der Zusatzleistungen ausdrücklich darauf hinweist - am besten schriftlich -, dass diese freiwillig erfolgen“ so Höreth. „Doch Vorsicht: Wird mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt zugleich noch auf die Widerruflichkeit der Leistungen hingewiesen, liegt ein Widerspruch in sich vor, der sowohl die Freiwilligkeits- als auch die Widerrufsklausel unwirksam werden lässt. Hierdurch kann also das Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung nicht verhindert werden.“


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