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Zusammenveranlagung ist nicht immer die optimale Wahl

07.06.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Ehepaare können die Veranlagungsart jährlich neu entscheiden. Ohne Wahl werden sie zusammen veranlagt; dies bringt steuerlich nicht immer das beste Ergebnis.

Auch für die Einkommensteuererklärung 2010 entscheiden sich Eheleute im Regelfall für die Zusammenveranlagung, ohne sich große Gedanken hierüber zu machen. Denn ohne Angaben zur Veranlagungsart unterstellt das Finanzamt automatisch, dass die Zusammenveranlagung gewünscht wird. Das ist in den meisten Fällen auch die richtige Wahl, da hierbei die günstige Splittingtabelle zur Anwendung kommt. Vielfach unbeachtet bleibt, dass auch die getrennte Veranlagung Vorteile bringen kann, worauf die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart aus aktuellem Anlass hinweist, denn nun steht die Abgabe der Formulare an.

Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist allerdings, dass eine Ehe besteht und die Partner nicht dauernd getrennt leben. Nicht als getrennt lebend gilt beispielsweise, wenn ein Partner beruflich bedingt länger im Ausland ist oder krankheitsbedingt länger abwesend ist. Bei der Zusammenveranlagung geben die Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung ab und erhalten auch nur einen Steuerbescheid. Das zu versteuernde Einkommen beider Partner wird halbiert, die darauf entfallende Einkommensteuer anschließend verdoppelt (sog. Splitting-Verfahren). Besonders lukrativ ist dieses Verfahren, wenn das Paar unterschiedlich hohe Einkünfte hat. Je größer die Differenz, umso höher der Vorteil. Hat beispielsweise die Frau ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 Euro und ihr Mann verdient nichts, spart das Splitting 8.134 Euro pro Jahr. Hinzu kommen noch Entlastungen beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer. Verdienen beide Partner in etwa das Gleiche, ergeben sich kaum Ersparnisse durch den Splittingtarif.

Im Gegensatz hierzu wird bei der getrennten Veranlagung im Prinzip jeder Gatte für sich alleine besteuert, so als wäre er nicht verheiratet. Die Partner geben jeweils eine separate Erklärung ab und erhalten auch getrennte Bescheide. Für beide gilt - wie für Ledige - die Grundtabelle. Freibeträge und Pauschalen erhält jeder getrennt. Diese Veranlagungsform kommt zum Zuge, wenn sie einer der beiden Partner beantragt. Bei widerstreitenden Anträgen der Eheleute ist der Antrag eines Ehegatten auf getrennte Veranlagung unwirksam, wenn die Entscheidung willkürlich ist, weil dieser Ehegatte keine oder nur minimale eigene Einkünfte hat.

Die getrennte Veranlagung kann jedoch auch bares Geld bringen, was vielen Paaren überhaupt nicht bewusst ist. Dies kann beispielsweise vorliegen, wenn beide Partner zusätzlich zum Arbeitslohn noch Nebeneinkünfte bis zu 820 Euro aufweisen. Diese werden bis zu 410 Euro pro Person überhaupt nicht und darüber hinaus nur vermindert besteuert. Bei der Zusammenveranlagung gilt diese Grenze aber nur einmal pro Paar. „Damit kann über die getrennte Steuerrechnung die Freigrenze für Nebeneinkünfte für beide Ehegatten in Anspruch genommen werden", erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem.

Lukrativ ist die Wahl auch, wenn ein Gatte steuerfreie Einkünfte wie etwa Arbeitslosen- oder Elterngeld bezieht, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, und ansonsten nur geringe oder überhaupt keine steuerpflichtigen Einnahmen vorweist. Dann belasten diese steuerfreien Einkünfte nicht die Progression des anderen Ehegatten.

Wurden in 2010 hohe Abfindungen vereinnahmt, können diese über die Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden. Hier kann die getrennte Veranlagung vorteilhaft sein, wenn der Partner ohne Abfindung ein hohes Einkommen hat. „Dann kann die Sonderzahlung ggf. komplett steuerfrei sein oder die Progressionsminderung auf die Abfindung wirkt sich besonders stark aus", so Peter.

Interessant ist die Gestaltung auch, sofern ein Ehegatte Verluste erzielt hat. In diesen Fällen kann die getrennte Veranlagung günstiger sein, damit keine Verrechnung mit den positiven Einkommen des anderen Ehegatten erfolgt. Bei der Zusammenveranlagung kann der Minusbetrag das Einkommen unter Umständen insgesamt auf 0 Euro absenken, sodass sich Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibeträge sowie der Grundfreibetrag nicht mehr auswirken. Bei der getrennten Veranlagung zieht der Partner mit den positiven Einkünften sämtliche Steuervergünstigungen ab, und der andere Ehegatte kann den Verlust in voller Höhe und ohne Verrechnung auf andere Steuerjahre übertragen. Gehört nur der nicht oder gering verdienende Ehepartner einer Konfession an, kann die getrennte Veranlagung ebenfalls vorteilhaft sein.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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