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Zinsschranke verfassungswidrig?

15.05.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Warth Klein Grant Thornton.

In einem jetzt veröffentlichten Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegend stattgegeben, den eine Immobiliengesellschaft in der Rechtsform einer AG auf verfassungsrechtliche Zweifel an der Zinsschranke (§ 8a Absatz 2 Alternative 3 Körperschaftsteuergesetz 2002 neue Fassung) stützte.

Hintergrund: Die Zinsschranke verhindert den vollständigen Abzug betrieblicher Zinsausgaben, um konzerninternen Fremdkapitalfinanzierungen mit dem Ziel der Gewinnverlagerung ins Ausland zu begegnen. Von diesem Ziel ausgehend gilt sie konsequenterweise grundsätzlich nicht, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört ("Stand-alone-Klausel"). Diese Ausnahme von der Regel traf zwar auch auf die Antragstellerin für ihre fremdfinanzierten Immobilienobjekte im Streitfall zu.

Es gibt aber eine Rückausnahme: Weil es sich um eine AG handelte, wäre die Zinsschranke nur dann unanwendbar gewesen, wenn die Bank, die die Zinszahlungen erhielt, nicht in Höhe von mehr als 10 Prozent des Zinssaldos auf einen zu mehr als 25 Prozent unmittelbar oder mittelbar an der AG Beteiligten hätte Rückgriff nehmen können. Dies war aber aufgrund von Bürgschaften eines Aktionärs und eines mittelbaren Gesellschafters der Fall. Dennoch gab der BFH dem Antrag überwiegend statt. Wichtig: Der BFH erörterte nicht die oft diskutierte Frage einer Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke im Allgemeinen. Im Streitfall ging es vielmehr um die für Körperschaften geltende Rückausnahme von der Stand-alone-Klausel. Der BFH hatte diesbezüglich verfassungsrechtliche Zweifel, soweit durch die Rückausnahme nicht nur Umgehungsgestaltungen erfasst werden, bei denen die Gefahr einer Verlagerung von Steuersubstrat besteht, sondern auch Zinsausgaben für übliche, lediglich durch Bürgschaften gesicherte Bankdarlehen. Insoweit könnte es an der ausreichend zielgenauen Formulierung der Regelung als Missbrauchstypisierung fehlen.

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