28.06.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.
„Der Brexit wird als Besteuerungstatbestand auch in Deutschland spürbar“, warnt Ecovis-Vorstand Alexander Weigert. Sobald Großbritannien nicht mehr als Staat der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, bestehend aus den EU-Ländern sowie Island, Liechtenstein und Norwegen), sondern als Drittstaat zu qualifizieren ist, müssen künftig andere Grundsätze angewendet werden. Weigert: „Die Folgen sind vielseitig und betreffen zahlreiche Facetten des Steuerrechts. Es drohen insbesondere auch überraschende Entstrickungsgewinne.“
Wie sich eine Statusveränderung von der EU zum EWR möglicherweise steuerlich auswirken kann, verdeutlichen folgende Beispiele aus dem Umsatzsteuer-, dem Erbschaft- und Schenkungsteuer- sowie dem Ertragsteuerrecht.
Grundsätzlich handelt es sich bei Warenlieferungen ab dem Zeitpunkt des Austritts nicht mehr um innergemeinschaftliche Lieferungen, sondern um Ausfuhrlieferungen in ein Drittlandsgebiet. Bei Lieferungen aus Großbritannien nach Deutschland handelt es sich nach dem Zeitpunkt des Austritts nicht länger um innergemeinschaftliche Erwerbe, sondern um Importe, für die grundsätzlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU sind auch für die Anwendung des Vorsteuervergütungsverfahrens die Rechtsvorschriften für Drittstaaten anzuwenden. Dies führt unter anderem dazu, dass für die Antragsfrist nicht mehr die vergleichsweise großzügige 9-Monats-Frist für in der EU ansässige Unternehmen, sondern die verkürzte 6-Monats-Frist anwendbar ist.
Durch den Brexit können sich auch steuerliche Auswirkungen im Hinblick auf vergangene und künftige Erbschaften und Schenkungen ergeben.
Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag. Für einen Vermögensanfall mit Inlandsvermögen kommt auf Antrag des Erwerbers eine unbeschränkte Steuerpflicht in Betracht, auch wenn weder Erwerber noch Erblasser einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Rechtsfolge des Antrags ist u.a., dass höhere Freibeträge gewährt werden. Ein Antrag kann jedoch nur dann gestellt werden, wenn eine der an dem Erbfall bzw. Schenkungsvorgang beteiligten Personen ihren Wohnsitz in einem EU- bzw. EWR-Staat hat. Bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Großbritannien kommt ein Antrag nach dem Brexit dann nicht mehr in Betracht.
Begünstigtes Vermögen. Zum erbschaftsteuerlich privilegierten Vermögen gehören gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG u.a. Anteile an Kapitalgesellschaften. Voraussetzung: Die Kapitalgesellschaft hat zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat des EWR und der Erblasser oder Schenker war am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt. Damit wären Anteile an Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien nach dem Brexit nicht mehr begünstigt.
Unbeschränkte Steuerpflicht von EU-Bürgern. Für Staatsangehörige der EU oder eines EWR-Staates sieht das Einkommensteuergesetz unter den weiteren Voraussetzungen personen- und familienbezogene Vergünstigungen vor. So wird EU-/EWR-Staatsangehörigen u.a. die Möglichkeit der Zusammenveranlagung mit Splittingtarif ermöglicht. Aufgrund des Brexits wird dies für Staatsangehörige Großbritanniens künftig nicht mehr möglich sein.
Wegzug von natürlichen Personen nach Großbritannien. Das deutsche Außensteuergesetz sieht die Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns vor, wenn eine natürliche Person aus Deutschland wegzieht. Bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat wird die Steuer auf den Veräußerungsgewinn zinslos gestundet. Die Stundung wird u.a. dann aufgehoben, wenn die Beteiligung nach Wegzug veräußert wird. Der Veräußerung steht dabei der nachfolgende Wegzug einer natürlichen Person in ein Drittland gleich. Mit dem Ausscheiden Großbritanniens aus der EU könnte es somit auch zu einer Aufhebung der Steuerstundung kommen. „Dies würde zu einer Steuerbelastung ohne Zutun des Steuerpflichtigen führen (sogenannte passive Steuerentstrickung)“, mahnt Daniel Sahm, Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht bei Ecovis in München.
Innerbetriebliche Überführungen von Wirtschaftsgütern. Wird ein Wirtschaftsgut vom deutschen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte überführt, kommt es nach nationalem Recht zur Besteuerung der stillen Reserven („Entstrickung“). Erfolgt die Übertragung in eine EU-/EWR-Betriebsstätte, ist die Bildung eines Ausgleichspostens möglich; dadurch lässt sich die sofortige Besteuerung der stillen Reserven vermeiden. Wenn das Wirtschaftsgut aus dem Hoheitsgebiet des EU-/EWR-Raums ausscheidet, ist eine erfolgswirksame Auflösung des Ausgleichspostens vorgesehen. Aufgrund des Brexits könnte es somit ohne Zutun des Steuerpflichtigen zu einer Steuerbelastung kommen, ohne dass ein entsprechender Liquiditätszufluss gegeben ist.
Umwandlungen nach dem UmwStG. Der persönliche Anwendungsbereich des UmwStG ist auf EU-/EWR-Gesellschaften beschränkt. Wenn nun innerhalb von sieben Jahren nach dem Umwandlungsvorgang die übernehmende Gesellschaft nicht mehr dem persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG unterliegt, kommt es zur rückwirkenden Besteuerung des Umstrukturierungsvorgangs. Daher könnten sich insbesondere für Einbringungen in den letzten sieben Jahren vor dem Brexit Steuerbelastungseffekte ergeben. Auch in diesem Fall käme es zu einem „dry income“ (Steuerzahlung ohne Liquiditätszufluss).
Für Thomas Budzynski, Steuerberater und Fachberater für internationales Steuerrecht bei Ecovis in Düsseldorf, fällt das steuerrechtliche Fazit deshalb bedenklich aus: „Die genannten Beispiele zeigen, dass ein EU-Austritt Großbritanniens gravierende Steuerfolgen in Deutschland auslöst.“
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