18.04.2013 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Es ging um Vergütungsansprüche aus einem Software-Überlassungsvertrag. Die Klägerin hatte der Beklagten für ihre H Web Search Software eine Lizenz gegen Vergütung eingeräumt. Im Rahmen eines Projektes sollte es in zwei Projektphasen um die Errichtung eines Suchdienstes gehen. Die Beklagte war vertraglich zum Rücktritt vom Vertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt berechtigt. Hiervon machte sie aus verschiedenen Gründen per E-Mail Gebrauch. Die Klägerin wolle den Rücktritt in dieser Form nicht akzeptieren und klagte rund 400.000 Euro an weiteren Kosten ein.
Bereits vor Vertragsschluss, während der Projektdurchführung und auch im Anschluss hieran entwickelte sich eine engmaschige Korrespondenz zwischen den Parteien, die im Wesentlichen per E-Mail geführt wurde. Das LG Dortmund (Urt. vom 27. Juli 2010, Az: 19 O 9/09) ließ die Erklärung per E-Mail ausreichen und nahm hierzu Rückgriff auf § 127 BGB.
§ 127 Vereinbarte Form
(1) …….
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
(3) …..
Nach Absatz 2 dieser Vorschrift genügt auch bei einer vereinbarten Schriftform „die telekommunikative Übermittlung“, wenn nicht ein anderer Wille anzunehmen ist. Diese Vorschrift wird häufig übersehen. Die Richter des Landgerichts sahen in dem regelmäßigen E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien einen hinreichenden Anhaltspunkt, um davon auszugehen, dass sie die Übermittlung per E-Mail ausreichen lassen wollten.
Das OLG Hamm (Urteil vom 29.04.2011, Az. I-12 U 144/10) beurteilte die Rechtsfrage in der konkreten Situation allerdings anders. Aus Sicht des Senats kam dies in den unterschiedlichen Formanforderungen des Vertrages zum Ausdruck. Denn die Parteien hatten je nach Bedeutung der jeweiligen Erklärungen unterschiedliche Formanforderungen festgelegt. Die bedeutenden, vertrags- gestaltenden Erklärungen sollten ausschließlich schriftlich erfolgen, insbesondere das hier streitgegenständliche Rücktrittsrecht und andere Erklärungen mit vergleichbarer Bedeutung, wie die Beschränkung der Verwertungsrechte und die Geltendmachung von Schutzrechten. Zudem sollte die Rücktrittserklärung auch ausdrücklich gegenüber der Geschäftsleitung erklärt werden. Schließlich konnte die Klägerin nachweisen, dass wesentliche Erklärungen auch sonst in Schriftform erfolgt sind.
Das Urteil gibt für die Praxis zwei Signale: Grundsätzlich sollten Sie Schriftformklauseln auch ernst nehmen. Wenn Sie wichtige Erklärungen abgeben wollen, vergewissern Sie sich immer, welche Form Ihre vertraglichen Abreden vorsehen. Schon aus Beweisgründen empfehlen sich E-Mails nicht, wenn es um Kündigungen, Rücktrittserklärungen oder die Ausübung von Optionen und dergleichen geht. Selbst ein Einschreiben ist nicht immer glücklich, denn der Zugang erfolgt erst dann, wenn es auch abgeholt wird. Durch verspätete oder verweigerte Abholung kann ein Betroffener hier schon einmal einer Frist entgehen. Auch wenn es sich seltsam anhört: Der sicherste Weg der Übermittlung einer Erklärung und des Beweises des Inhalts ist die Zustellung per Gerichtsvollzieher. An zweiter Stelle würde ich den Boten sehen, der zuvor als Zeuge eine Kopie des Schriftstückes gefertigt hat und dann den Einwurf an der richtigen Adresse bewirkt und protokolliert.
Auf der anderen Seite sollte man sich nicht zu sicher fühlen, wenn ein Geschäftspartner einmal Erklärungen per E-Mail oder Fax abgegeben hat, für die eigentlich eine Schriftform im Vertrag oder AGB vorgesehen sind. Die Regelung des § 127 Abs. 2 BGB zeigt, dass es durchaus Situationen geben kann, bei denen anzunehmen ist, dass die Erklärung auch in dieser Form ausreichen soll.
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