19.09.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Rechtsanwälte Dr. Mahlstedt & Partner .
In vielen Branchen ist es üblich, Arbeitnehmern, denen ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, die Nutzung des Wagens auch privat zu gestatten. Ebenso üblich ist es, für die Dienstwagennutzung arbeitsvertraglich oder gesondert eine entsprechende Dienstwagenvereinbarung zu treffen. In solchen Vereinbarungen ist häufig geregelt, dass der Dienstwagen im Falle der Kündigung und Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr weiter genutzt werden darf.
Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst darüber zu befinden, ob und unter welchen Umständen der Widerruf einer Dienstwagenüberlassung rechtens ist, wenn dem Arbeitnehmer auch die Privatnutzung gestattet war.
Im zugrundeliegenden Fall war die Arbeitnehmerin nach Eigenkündigung zum 30.06. bis zum Kündigungstermin von der Arbeitsleistung freigestellt worden. Sie wurde aufgefordert, den Dienstwagen zurückzugeben, was sie am 09.06. auch tat. Im Dienstwagenvertrag hieß es dazu:
„Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird.“
Die Arbeitnehmerin erhob Klage auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Vom Bundesarbeitsgericht bekam sie mit Urteil vom 21.03.2012 Recht.
Das Gericht führte zunächst aus, dass die Regelung im Dienstwagenvertrag grundsätzlich in Ordnung sei. Allerdings müsse der Arbeitgeber bei Anwendung der Widerrufsregelung nach billigem Ermessen handeln, was er im vorliegenden Falle nicht getan habe. Auf der einen Seite war nämlich die Weiternutzung für die Arbeitnehmerin von großer Bedeutung, weil ihr so kurzfristig kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand und sie daher auf die Nutzung des Wagens angewiesen war. Ferner war sie nach den einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften verpflichtet, die private Nutzung des Fahrzeuges für den gesamten Monat Juni zu versteuern, obwohl sie 22 Tage lang nicht über das Fahrzeug verfügen konnte.
Auf der anderen Seite hatte der Arbeitgeber keine Gründe dafür angegeben, weshalb das Fahrzeug unmittelbar nach der Kündigung zurückgegeben werden sollte. Bei dieser Sachlage – so das Bundesarbeitsgericht – überwiege das Interesse der Arbeitnehmerin, den Wagen bis zum Kündigungstermin weiter zu nutzen.
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