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Wertpapier-Altverluste noch 2013 nutzen

02.04.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: SH C - Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Vorgetragene Altverluste aus Wertpapiergeschäften vor 2009 können nur noch dieses Jahr mit Gewinnen aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden.

„Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltung­steuer haben (also vor 2009), sollten achtgeben“, sagt Thomas Herrmann, Steuerberater bei der Kanzlei SH+C in München. Denn diese Veräußerungsverluste können nur noch mit im Laufe dieses Jahres erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden. Darauf weist auch der Bundesverband deutscher Banken hin.

„Die Verrechnung der Altverluste kann ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erfolgen, denn dort wurden die Altverluste festgestellt und fortgeschrieben“, sagt SH+C-Steuerexperte Herrmann. Zu diesem Zweck muss der Anleger seinem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung seiner Bank vorlegen, aus der die dem Steuerabzug unterworfenen Veräußerungsgewinne ersichtlich sind. Dies gilt letztmalig im Jahr 2014 für die Veranlagung des Jahres 2013.

„Eine Möglichkeit, die Verluste noch dieses Jahr zu nutzen, besteht darin, nach 2008 angeschaffte Wertpapiere jetzt zu verkaufen und damit deren Wertsteigerung zu realisieren“, erläutert Herrmann. Später können Sie dann wieder vergleichbare Wertpapiere in Ihr Depot aufnehmen. Bis zum Ende des Jahres haben Sie Zeit, entsprechende Gewinne zu realisieren, mit denen die Altverluste verrechnet werden können.

„Nach Ablauf des Jahres 2013 ist eine Verrechnung von Altverlusten nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Devisen, Edelmetalle oder Kunstgegenstände innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich, soweit die Gewinne daraus jährlich mindestens 600 Euro betragen (Freigrenze), sowie mit Gewinnen aus dem Verkauf nicht selbstgenutzter Immobilien innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist“, fasst Herrmann zusammen. Mit Zinsen oder Dividenden ist eine Verrechnung grundsätzlich nicht gestattet.


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